Die bloße Sorge vor einem Datenmissbrauch kann grundsätzlich ein immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sein. Will man diesen Schaden geltend machen, muss man ihn auch ausreichend darlegen können. Spannungen oder das Äußern von Ängsten reichen hierfür nicht (Bundesarbeitsgericht, 20.6.2024, Az. 8 AZR 124/23).

