Aktuelle Urteile

Befürchtungen begründen keinen Schadenersatz

Die bloße Sorge vor einem Datenmissbrauch kann grundsätzlich ein immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sein. Will man diesen Schaden geltend machen, muss man ihn auch ausreichend darlegen können. Spannungen oder das Äußern von Ängsten reichen hierfür nicht (Bundesarbeitsgericht, 20.6.2024, Az. 8 AZR 124/23).

Maria Markatou

13.12.2024 · 1 Min Lesezeit

Arbeitgeber verweigert die Auskunft

Der Fall: Seit April 2020 verhandelten Arbeitgeber und Arbeitnehmerin erfolglos über die Aufhebung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom 12.6.2020 verlangte die Arbeitnehmerin über ihren Anwalt Auskunft von ihrem Arbeitgeber über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO sowie eine Kopie dieser Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO.

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