Betriebsrat aktuell 07.03.2025

Sonderausgabe I Urlaubsanspruch

URLAUBSANSPRUCH: Wie Sie den Urlaubsanspruch Ihrer Kolleginnen und Kollegen in 7 Schritten prüfen

Download PDF
So berechnen und prüfen Sie, wie viel Urlaub Ihren Kollegen zusteht
Sie und Ihre Kollegen haben nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) grundsätzlich einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Von den entsprechenden Regelungen kann Ihr Arbeitgeber grundsätzlich nicht zum Nachteil Ihrer Kollegen abweichen. Zudem besteht Ihr Urlaubsanspruch unabhängig davon, ob Sie in Voll- oder Teilzeit arbeiten. Um genau berechnen zu können, ob ein Kollege seinen Urlaubsanspruch ganz oder teilweise erfüllt hat, müssen Sie wissen, wie viel Urlaub Ihnen und Ihren Kollegen zusteht.
Ist unser Arbeitgeber verpflichtet, unserem ausländischen Kollegen Urlaub zu geben?
Frage: Unser Arbeitgeber beschäftigt viele Arbeitnehmer aus dem Ausland. Es handelt sich überwiegend um US-Amerikaner, Israelis und Iraner. Unser Betrieb profitiert in vielerlei Hinsicht von den qualifizierten Beschäftigten aus unterschiedlichen Kulturen. Dadurch erreicht unser Betrieb nicht nur ein hohes Leistungsniveau. Durch die internationale Ausrichtung hat sich in den vergangenen Jahren auch das Betriebsklima stetig verbessert. Kürzlich gab es allerdings ein Problem zwischen einem Kollegen und unserem Arbeitgeber. Ein Kollege aus dem Iran möchte an einem seiner religiösen Feiertage unbedingt Urlaub haben. Unser Arbeitgeber möchte ihm den Urlaub nicht gewähren. Hat der Kollege einen Rechtsanspruch?
Müssen unsere Kolleginnen und Kollegen an einem genehmigten Urlaub festhalten?
Frage: In unserem Betrieb ist kürzlich die Frage aufgekommen, ob Kollegen an ihrem bereits genehmigten Urlaub festhalten müssen oder diesen im Zweifel auch ändern können. Schließlich kommt es immer wieder vor, dass eine einmal geplante Reise letztlich wegen kranker Familienmitglieder oder eines Trauerfalls in der Familie doch nicht stattfinden kann.
Darf der Arbeitgeber einen Betriebsurlaub anordnen?
Frage: Unser Arbeitgeber möchte im Sommer 3 Wochen Betriebsurlaub anordnen. In dieser Zeit ist in unserem Betrieb saisonal bedingt immer wenig zu tun, und im Hinblick darauf, dass im Sommer immer viele Beschäftigte zur gleichen Zeit in den Urlaub gehen möchten, kann das wirtschaftlich eine sinnvolle Lösung sein. Denn wir haben eine energieintensive Produktion, die dann in gewissem Rahmen heruntergefahren werden müsste. Unser Arbeitgeber hat bis dato allerdings nie Betriebsurlaub angeordnet. Wir fragen uns deshalb, ob das überhaupt zulässig ist und wie wir als Betriebsrat dabei zu beteiligen sind. Können Sie uns weiterhelfen?
Haben Kolleginnen und Kollegen ohne Kinder Anspruch auf Urlaub während der Ferien?
Frage: Eine unserer Kolleginnen möchte unbedingt während der Sommerferien Urlaub nehmen, weil ihr Lebensgefährte schulpflichtige Kinder hat. Es handelt sich nicht um ihre eigenen Kinder. Zudem ist sie auch nicht mit dem Mann verheiratet. Da in den Sommerferien gewöhnlich viele andere Kolleginnen und Kollegen mit eigenen Kindern Urlaub beantragen, möchte unser Arbeitgeber ihr den Wunsch verwehren. Darf er das?
Wenn Kollegen ihren Resturlaub nicht rechtzeitig nehmen
Arbeitnehmer sollen ihren Urlaub im jeweiligen Kalenderjahr nehmen. Das gelingt allerdings nicht allen. Deshalb stellt sich immer wieder die Frage: Darf ich meine verbliebenen Urlaubstage ohne Weiteres ins neue Jahr mitnehmen? Die Frage lässt sich nicht so einfach beantworten. Es kommt auf die Umstände im jeweiligen Einzelfall an. Denn die geltende gesetzliche Grundregel wurde in den vergangenen Jahren durch etliche Entscheidungen konkretisiert. Aber lesen Sie selbst:
So sorgen Sie als Betriebsrat für die perfekte Urlaubsplanung 2025
Spätestens jetzt ist die Ferienplanung Ihrer Kollegen in vollem Gange. Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Ihren und den Wünschen Ihrer Kollegen nachzukommen. Da er allerdings nicht alle Arbeitnehmer zur gleichen Zeit entbehren kann, darf er einen Urlaubsantrag unter bestimmten Voraussetzungen auch ablehnen. Wann das der Fall ist, lesen Sie im Folgenden. Außerdem erfahren Sie, was Sie tun können, damit die Urlaubsplanung in Ihrem Betrieb möglichst reibungslos abläuft.
Was gilt, wenn Kollegen während des Urlaubs erkranken?
Frage: Einer unserer Kollegen ist kürzlich während seines wohlverdienten Urlaubs erkrankt. Er wollte von uns wissen, was jetzt mit seinem Urlaub passiert. Wir fragen uns deshalb, was er tun muss, um die verpassten Urlaubstage gutgeschrieben zu bekommen. Können Sie uns weiterhelfen?
Darf unser Chef den Urlaubsanspruch kürzen?
Frage: Eine unserer Kolleginnen kehrt demnächst aus der Elternzeit zurück. Nach ihrer Rückkehr will sie weniger arbeiten. Sie hat ihre Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden pro Woche verringert. Vorher hat sie regelmäßig an 5 Tagen in der Woche gearbeitet. Nun wird sie ihre Arbeitszeit an unterschiedlichen Tagen und unregelmäßig leisten. Sie wird in einer Woche an 2 und in der darauffolgenden an 3 Tagen in der Woche arbeiten. Unser Arbeitgeber meint, dass sich dadurch auch der Urlaubsanspruch der Kollegin von 30 Tagen reduziert. Stimmt das?
Hier haben Ihre Kolleginnen und Kollegen eine Chance auf Abgeltung
Das Thema Urlaubsabgeltung führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Das Recht auf bezahlten Jahresurlaub umfasst nach dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) auch den Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaubs (EuGH, 25.11.2021, Rs. C-233/20).

Arbeitshilfen

  • Übersicht: Urlaubsanspruch in 7 Schritten prüfen
  • Übersicht: Urlaub beim Ausscheiden
  • Muster-Betriebsvereinbarung: Planung und Abwicklung des Erholungsurlaubs