Das ist die Grundregel
Nach dem Gesetz müssen Sie Ihren Urlaub stets komplett im laufenden Kalenderjahr nehmen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Etwas anderes gilt nur, wenn Sie den Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen (zum Beispiel wegen eines Großauftrags oder unerwartetem Personalmangel) oder aus persönlichen Gründen (zum Beispiel wegen einer Krankheit Ihrerseits) nicht nehmen konnten. In diesen Fällen bleibt er Ihnen bzw. den betroffenen Kollegen in der Regel nur bis zum 31.3. des Folgejahres erhalten. Nehmen Sie den Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt nicht, verfällt er in der Regel.
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