Das Arbeitsgericht Köln hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, die Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden zu ersetzen (8.8.2024, Az. 6 BV 25/24). Mit dem Beschluss hat das Gericht die vom Arbeitgeber beabsichtigte fristlose Kündigung der Betriebsratsvorsitzenden für gerechtfertigt erachtet und die fristlose Kündigung ersetzt.
Ein Fehler im Zusammenhang mit einer Massenentlassung führte bisher meist zur Unwirksamkeit der jeweiligen Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wollte bereits im vergangenen Jahr vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen, ob die bisherige Rechtsprechung im Widerspruch zum EU-Massenentlassungsschutz steht (EuGH, 13.7.2023, Rs. C-134/22). Das BAG hat im Februar beim EuGH angefragt, ob die Rechtsauffassung, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung erklärte Kündigung wirksam ist, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs keine oder fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorliegt (BAG, 1.2.2023, Az. 2 AS 22/23 (A)), weiterhin Bestand hat. In Ergänzung dieser Vorlage hat das BAG nun zudem angefragt, ob der Zweck der Massenentlassungsanzeige erfüllt ist, wenn die Agentur für Arbeit eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet (BAG, 23.5.2024, Az. 6 AZR 152/22).
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in einem Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich Anspruch, nach einer Kündigung bis zur tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt zu werden. Das gilt allerdings nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln nicht für einen Arbeitnehmer, der im Vorfeld einer Betriebsratswahl engagiert war (19.1.2024, Az. 7 GLa 2/24).
Künstliche Intelligenz (KI) wird immer mehr in die Betriebe und die Arbeitsprozesse eingebunden. Auch der digitale Vorgesetzte, der per KI im Rahmen des Direktionsrechts Arbeitsanweisungen gibt, ist schon lange keine Zukunftsmusik mehr. Gut, dass Sie als Betriebsrat dabei einzubeziehen sind, damit die Rechte Ihrer Kolleginnen und Kollegen hier nicht unter die Räder kommen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 30.3.2023 über die Anforderungen an eine europarechtskonforme Umsetzung des Beschäftigungsdatenschutzrechts entschieden (EuGH, 30.3.2023, Rs. C 34/21). Die Richter stellten hohe Anforderungen an nationale Vorschriften, die nach Art. 88 der Verordnung EU 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)) erlassen werden. Demnach müssen nationale Regelungen spezifisch sein. § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der den Beschäftigungsdatenschutz regelt, ist danach nicht spezifisch genug. Jetzt muss das Bundesarbeitsministerium tätig werden. Im Folgenden lesen Sie, was zurzeit gilt.
Frage: Unser Betriebsrat muss laut Gesetz aus 7 Mitgliedern bestehen. Ursprünglich sind diese bei der letzten regulären Betriebsratswahl auch gewählt worden. Wegen Kündigungen und dem Rücktritt von Betriebsratsmitgliedern haben wir aber nun keine 7 Mitglieder mehr. Auch Ersatzmitglieder stehen nicht mehr zur Verfügung. Es muss also neu gewählt werden. Kann die Wahl auch online erfolgen?
Frage: In unserem Betrieb gibt es bereits seit Langem Arbeitszeitkonten. Das funktioniert in der Regel auch sehr gut. Es gibt klare Regeln, die meist eingehalten und umgesetzt werden. Allerdings werden bei uns die Stunden nach 10 Stunden gekappt, auch wenn wir länger arbeiten. Es geht unserem Arbeitgeber dabei um die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten. Wie sollen wir als Betriebsrat damit umgehen?
Können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nicht einigen, können Sie oder Ihr Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen. Können Sie sich auch darüber nicht einigen, kann die Einigungsstelle auch gerichtlich eingesetzt werden. Dann darf diese auch in Eilfällen nicht tätig werden, bevor die Einsetzung formell rechtskräftig ist. Tut sie es dennoch, hat ihr Spruch keine einigungsersetzende Wirkung (Landesarbeitsgericht Köln, 16.5.2024, Az. 9 TaBV 24/24).
Darf Ihr Arbeitgeber Arbeitsverträge und Kündigungen per E-Mail verschicken? Diese Frage höre ich in der Sprechstunde immer wieder. In den vergangenen Monaten von besonders vielen Beschäftigten. Denn seit Langem wurde über das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG) IV debattiert. Seit dem 1.1.2025 sind die Neuerungen in Kraft.

