AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Einigungsstelle muss wirksame Einsetzung abwarten

Können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nicht einigen, können Sie oder Ihr Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen. Können Sie sich auch darüber nicht einigen, kann die Einigungsstelle auch gerichtlich eingesetzt werden. Dann darf diese auch in Eilfällen nicht tätig werden, bevor die Einsetzung formell rechtskräftig ist. Tut sie es dennoch, hat ihr Spruch keine einigungsersetzende Wirkung (Landesarbeitsgericht Köln, 16.5.2024, Az. 9 TaBV 24/24).

Friederike Becker-Lerchner

07.02.2025 · 2 Min Lesezeit

Arbeitgeber und Betriebsrat streiten über Dienstplan

Der Arbeitgeber, ein Sportartikelhersteller, stritt mit seinem Betriebsrat über die mitbestimmungspflichtige Gestaltung der Dienstpläne. Da sie sich nicht einigen konnten, entschieden sie sich, eine Einigungsstelle einzusetzen. Sie konnten sich im weiteren Verlauf allerdings auch nicht auf den Vorsitzenden der Einigungsstelle einigen. Deshalb bestellte das Arbeitsgericht Köln einen Rechtsanwalt. Gleichzeitig legte es zudem die Zahl der Beisitzer auf jeweils 2 pro Seite fest.

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‚Betriebsrat aktuell‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:

  • aktuellen Urteilen und Handlungs-empfehlungen für Ihre Betriebsratsarbeit – praxisnah und leicht verständlich aufbereitet
  • konkrete Checklisten und Mustervorlagen, mit denen Sie als Betriebsrat alle Aufgaben bewältigen
  • weiteren Tipps und Informationen, die Ihnen im Umgang mit Ihren Kollegen und Ihrem Arbeitgeber weiterhelfen