AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Wie sich Fehler bei der Anzeige auf die Kündigungen auswirken

Ein Fehler im Zusammenhang mit einer Massenentlassung führte bisher meist zur Unwirksamkeit der jeweiligen Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wollte bereits im vergangenen Jahr vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen, ob die bisherige Rechtsprechung im Widerspruch zum EU-Massenentlassungsschutz steht (EuGH, 13.7.2023, Rs. C-134/22). Das BAG hat im Februar beim EuGH angefragt, ob die Rechtsauffassung, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung erklärte Kündigung wirksam ist, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs keine oder fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorliegt (BAG, 1.2.2023, Az. 2 AS 22/23 (A)), weiterhin Bestand hat. In Ergänzung dieser Vorlage hat das BAG nun zudem angefragt, ob der Zweck der Massenentlassungsanzeige erfüllt ist, wenn die Agentur für Arbeit eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet (BAG, 23.5.2024, Az. 6 AZR 152/22).

Friederike Becker-Lerchner

07.02.2025 · 3 Min Lesezeit

Das sind die Hintergründe

In einem deutschen Vorlageverfahren hatte der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen klargestellt, dass die EU-Massenentlassungsrichtlinie (Richtlinie 98/59/EG) keinen Individualschutz leiste. Ein Verstoß gegen die Richtlinie führe deshalb nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung (EuGH, 30.3.2023, Az. C-134/22). Das vom BAG entwickelte Sanktionssystem stehe unter Umständen nicht im Einklang mit der Systematik des Massenentlassungsschutzes der EU. Im Jahr 2023 hat der EuGH die Auffassung des Generalanwalts bestätigt und dadurch allerdings im Hinblick auf das ausgesetzte Verfahren vor dem BAG (11.5.2023, Az. 6 AZR 157/22) trotzdem keine Klarheit geschaffen.

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