Ein Fehler im Zusammenhang mit einer Massenentlassung führte bisher meist zur Unwirksamkeit der jeweiligen Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wollte bereits im vergangenen Jahr vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen, ob die bisherige Rechtsprechung im Widerspruch zum EU-Massenentlassungsschutz steht (EuGH, 13.7.2023, Rs. C-134/22). Das BAG hat im Februar beim EuGH angefragt, ob die Rechtsauffassung, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung erklärte Kündigung wirksam ist, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs keine oder fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorliegt (BAG, 1.2.2023, Az. 2 AS 22/23 (A)), weiterhin Bestand hat. In Ergänzung dieser Vorlage hat das BAG nun zudem angefragt, ob der Zweck der Massenentlassungsanzeige erfüllt ist, wenn die Agentur für Arbeit eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet (BAG, 23.5.2024, Az. 6 AZR 152/22).
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