Urteilsdienst für den Betriebsrat 18.10.2024

Nr. 20 | Oktober II 2024

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Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt
Wer eine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht, riskiert eine Kündigung, und zwar dann, wenn der Arbeitgeber dem jeweiligen Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin nachweisen kann, dass er/sie die Arbeitsunfähigkeit lediglich vorgetäuscht hat. Das gilt erst recht, wenn eine Arbeitnehmerin zunächst Urlaub beantragt und sich dann arbeitsunfähig meldet, weil ihr Arbeitgeber ihr den Urlaub verweigert. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen kürzlich entschieden (8.7.2024, Az. 15 SLa 127/24).
LAG verlangt Präventionsverfahren für Schwerbehinderte auch in der Wartezeit
Arbeitgeber können bereits in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet sein, ein Präventionsverfahren durchzuführen (§ 167 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX). Das gilt vor allem dann, wenn sich bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters Schwierigkeiten abzeichnen. Findet das Präventionsverfahren nicht statt, kann eine Probezeitkündigung unwirksam sein. Allerdings sollen den Arbeitgebern Beweiserleichterungen zugutekommen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln kürzlich entschieden und sich damit gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gestellt (LAG Köln, 12.9.2024, Az. 6 SLa 76/24).
Darf der Arbeitgeber nachträglich den Urlaub kürzen?
Kann bislang nicht genommener Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gar nicht mehr genommen werden, muss der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer den Urlaub ausbezahlen. Nach § 17 Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt der Anspruch auf Abgeltung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung bestätigt. Konkret hat es entschieden, dass der Urlaub nicht mehr gekürzt werden dürfe, sobald er in einen rechtmäßigen Abgeltungsanspruch übergegangen sei (BAG, 16.4.2024, Az. 9 AZR 165/23).
Antworten auf Ihre wichtigsten 7 Fragen zur digitalen Betriebsratsarbeit
Die fortschreitende Digitalisierung ist für Sie als Betriebsrat nicht nur mit Veränderungen und teilweise Erweiterungen Ihrer Mitbestimmungsrechte verbunden. Sie betrifft auch Ihre Tätigkeit unmittelbar. Denn sie hat durchaus auch Einfluss darauf, wie, wo, in welcher Form und mit welcher Kommunikationstechnik Sie Ihren Betriebsratsaufgaben nachkommen. Dabei sehen Sie sich schnell mit vielen arbeitsrechtlichen Fragen konfrontiert. Antworten auf die wichtigsten 7 Fragen, die Sie sich unter Umständen stellen werden, wenn Sie digital arbeiten, lesen Sie im Folgenden.
Wahrt Ihr Arbeitgeber Ihre Rechte beim Arbeitsschutz?
Arbeitsschutz ist und bleibt ein Thema bei Betriebsräten. Dass Arbeitgeber den Arbeitsschutz einzuhalten haben, ist klar. Und trotzdem werden Sie immer wieder Arbeitsschutzthemen mit Ihrem Arbeitgeber diskutieren müssen. Denn die Anforderungen werden immer höher. Das sehen einige Arbeitgeber nicht ein, vor allem unter dem Gesichtspunkt der entstehenden Kosten. In vielen Bereichen hat Ihr Arbeitgeber zudem einen gewissen Beurteilungsspielraum. Da kann es schnell zu kontroversen Diskussionen zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten kommen. Schließlich haben Sie umfassende Mitbestimmungsrechte und können gut Einfluss nehmen. Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten, Einfluss zu nehmen, um Ihre Kolleginnen und Kollegen gut zu schützen.
Darf unser Arbeitgeber Kolleginnen und Kollegen wegen rechtsradikaler Äußerungen kündigen?
Frage: Die Äußerungen einiger Besucher der Pony Bar auf Sylt und das damit verbundene Video im Internet hat nicht nur für Aufsehen in der Gesellschaft gesorgt. Es hat auch zu diversen Diskussionen am Arbeitsplatz geführt. Dabei ging es vor allem darum, dass einigen Beteiligten von ihrem Arbeitgeber gekündigt wurde. Sind solche Kündigungen Ihrer Einschätzung nach rechtmäßig? Inwieweit erlauben sie unserem Arbeitgeber, Kolleginnen oder Kollegen wegen einer rassistischen oder rechtsradikalen Äußerung in den sozialen Medien zu kündigen?
Darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine niedriger bewertete Tätigkeit zuweisen?
Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmern kündigen, die sich beharrlich weigern, ihre vereinbarten Leistungen zu erbringen. Aber wann liegt eine solche Leistungsverweigerung vor? Wie sieht es aus, wenn ein Beschäftigter nur bestimmte Aufgaben verweigert, z. B. weil für die jeweiligen Arbeiten eine geringere Qualifikation erforderlich ist? Darf Ihr Arbeitgeber Ihren Kollegen Arbeiten zuweisen, die unter deren jeweiliger tariflicher Eingruppierung liegen? Welche Folgen hat es, wenn ein Beschäftigter solche Arbeiten verweigert? Antworten auf diese Fragen liefert die folgende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (17.4.2024, Az. 12 Sa 747/23).
Muster-Betriebsvereinbarung: Überstunden
Arbeitnehmer leisten in unterschiedlichen Branchen seit einiger Zeit wieder mehr Überstunden. Als Betriebsrat sollten Sie Gegenmaßnahmen ergreifen. Eine Möglichkeit ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu diesem Thema.
Ausschluss des Zuschusses durch Tarifvertrag möglich
Zahlen Arbeitnehmer in eine betriebliche Altersvorsorge per Entgeltumwandlung ein, muss Ihr Arbeitgeber seit dem Jahr 2018 einen Zuschuss leisten. Tarifverträge können von dieser Vorschrift, die in § 1a Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) festgeschrieben ist, abweichen. Das gilt auch für Tarifverträge, die vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes 2018 geschlossen wurden. So entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) (20.8.2024, Az. 3 AZR 285/23).
Dürfen unsere Kollegen während der Kurzarbeit einer Nebenbeschäftigung nachgehen?
Frage: In unserem Betrieb wird zurzeit Kurzarbeit geleistet. Einer unserer Kollegen hat nun während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebenbeschäftigung angenommen. Wir fragen uns, ob das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen ist. Ist der Kollege verpflichtet offenzulegen, was er in seiner Nebenbeschäftigung verdient? Wie ist die Rechtslage?

Arbeitshilfen

  • Checkliste: Arbeitsschutz
  • Muster-BV: Überstunden