Urteilsdienst für den Betriebsrat 31.01.2025

Nr. 04 | Februar II 2025

Top-Thema: ZIELVEREINBARUNGEN – Wie Sie als Betriebsrat sinnvoll Einfluss nehmen

Download PDF
Keine Entgeltfortzahlung bei zweifelhafter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist hoch, allerdings nicht unumstößlich. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wird der Beweiswert einer AU-Bescheinigung regelmäßig dann erschüttert, wenn eine Bescheinigung ausgestellt wird, die passgenau auf die noch verbleibende Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses abgestimmt ist (BAG, 13.12.2023, Az. 5 AZR 137/23). Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern bestätigt diese Rechtsprechung (7.5.2024, Az. 5 Sa 98/23).
Gewerkschaft hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Unterlassung des Einsatzes
Jeder Streik versetzt ein Unternehmen in einen Ausnahmezustand. Vor allem die Arbeitgeber versuchen in einer solchen Situation, schnell einen Ausgleich für die Ausfälle zu suchen. Ist ein Betrieb allerdings unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen, darf der Arbeitgeber keine Leiharbeitnehmer anstelle der streikenden Beschäftigten einsetzen. Denn der streikführenden Gewerkschaft könnte ein Unterlassungsanspruch nach § 11 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zustehen. In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat das Arbeitsgericht (ArbG) Köln in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allerdings die Klage einer Gewerkschaft auf Unterlassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in einem von ihr bestreikten Betrieb als unzulässig abgewiesen (13.12.2024, Az. 19 Ga 86/24).
Ist der Wechsel vom Zeitlohn in den Leistungslohn eine mitbestimmungspflichtige Versetzung?
Wird einem Arbeitnehmer bzw. einer Arbeitnehmerin, der/die bis dato auf Basis von Zeitlohn tätig ist, für kurze Zeit eine Tätigkeit im Leistungslohn zugewiesen, stehen Sie als Betriebsrat parat. Denn Sie werden sich darauf berufen, dass das eine Versetzung ist, und Ihre Mitbestimmung einfordern. Ein entsprechendes Begehren wird allerdings erfolglos sein. Denn in diesem Fall liegt keine Versetzung vor. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (3.5.2024, Az. 9 TaBV 50/23).
Wie Sie als Betriebsrat sinnvoll Einfluss nehmen
Zielvereinbarungen sollen Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen motivieren. Deshalb setzt inzwischen ein Großteil der Arbeitgeber darauf, die Leistungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit motivierenden Zielen zu steuern und zu erhöhen. Allerdings gelingt es dabei nicht allen Arbeitgebern, sinnvolle Ziele zu vereinbaren. Für Sie als Betriebsrat entstehen im Zusammenhang mit Zielvereinbarungen viele Fragen. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen zu diesem Thema habe ich hier für Sie zusammengefasst.
Was Sie zum Einsatz künstlicher Intelligenz unbedingt wissen müssen
Die Verwendung von KI hat in den meisten Unternehmen längst Einzug erhalten. Der Einsatz von KI beeinflusst häufig die Arbeitsabläufe. Er wirkt sich damit unmittelbar auf Ihre Kolleginnen und Kollegen aus. Als Betriebsrat sollten Sie deshalb sowohl die datenschutzrechtlichen Aspekte als auch Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Leistungs- und Verhaltenskontrolle im Blick haben und versuchen, eventuelle Risiken mithilfe Ihrer Beteiligungsrechte zu minimieren.
Was passiert mit unseren Betriebsvereinbarungen?
Frage: Wir als Betriebsrat lösen uns vielleicht auf. Es könnte zudem passieren, dass dann keine neue Arbeitnehmervertretung mehr gewählt wird. Wir fragen uns deshalb, was mit unseren Betriebsvereinbarungen passiert, wenn kein neuer Betriebsrat gewählt wird. Gelten diese dann weiter? Wie können sie im Zweifel gekündigt werden?
Darf unser Arbeitgeber eine Vorarbeiterin kurzfristig degradieren?
Frage: Kürzlich kam eine Kollegin, die in der Produktion als Vorarbeiterin tätig ist, auf uns zu und berichtete, dass unser Arbeitgeber ihr mitgeteilt hat, dass er sie in Zukunft nicht mehr als Vorarbeiterin beschäftigen möchte. Die Kollegin teilt sich die Position mit einer anderen Kollegin, die jetzt als einzige Vorarbeiterin eingesetzt werden soll. Darf unser Arbeitgeber unsere Kollegin einfach degradieren? Und: Muss er sie nicht wenigstens voll weiterbezahlen?
Recht auf Annahmeverzugslohn: Nicht immer dürfen Arbeitnehmer sich ausruhen
Unwirksame Kündigungen führen häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Das gilt vor allem, wenn der von einer Kündigung betroffene Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt. Gewinnt ein Kollege bzw. eine Kollegin eine Kündigungsschutzklage, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Ihr Arbeitgeber hat in diesem Fall das Gehalt für den zurückliegenden Zeitraum nachzuzahlen. Und zwar auch, wenn der/die Betroffene arbeiten konnte. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat allerdings entschieden, dass das Einkommen aus einer neuen Tätigkeit auf diesen Anspruch angerechnet wird (11.9.2024, Az. 4 Sa 10/24), wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin es böswillig unterlassen hat, zu arbeiten. Aber lesen Sie am besten selbst, welche Erwägungen die Richter angestellt haben.
Sie sind auch bei einer Kündigung während der Wartezeit zu hören
Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz gilt erst nach Ablauf der 6-monatigen Wartezeit. Möchte Ihr Arbeitgeber einem neuen Kollegen bzw. einer Kollegin während der Wartezeit kündigen, hat er Sie als Betriebsrat wie bei jeder anderen Kündigung auch anzuhören. Das hat das Arbeitsgericht Hamburg in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung nochmals klargestellt (4.7.2024, Az. 29 Ca 110/24).

Arbeitshilfen

  • Ihre Beteiligung bei Zielvereinbarungen mit Entgeltbezug
  • Checkliste: Betriebsvereinbarung „Einsatz von Zielvereinbarungen“
  • Übersicht: Betriebsrat & künstliche Intelligenz
  • Muster-Betriebsvereinbarung: Beurteilungsgrundsätze für Auszubildende