Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist hoch, allerdings nicht unumstößlich. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wird der Beweiswert einer AU-Bescheinigung regelmäßig dann erschüttert, wenn eine Bescheinigung ausgestellt wird, die passgenau auf die noch verbleibende Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses abgestimmt ist (BAG, 13.12.2023, Az. 5 AZR 137/23). Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern bestätigt diese Rechtsprechung (7.5.2024, Az. 5 Sa 98/23).

