Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) führen häufig zum Streit zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Ganz besonders, wenn ein Online-Attest vorgelegt wird. Denn nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Arbeitsunfähigkeit (GB-A) dürfen AU-Bescheinigungen nur nach ärztlichen Untersuchungen ausgestellt werden, die nach telefonischer Anamnese oder als Videosprechstunde durchgeführt wurden. Hier musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm über die Konsequenzen in einem Fall entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer eine Krankmeldung ohne jegliche ärztliche Untersuchung übermittelt hatte (5.9.2025, Az. 14 SLa 145/25).
