Personalrat aktuell 09.01.2026

SONDERAUSGABE JANUAR 2026: BESCHLUSSFASSUNG

BESCHLUSSFASSUNG: So haben Ihre Beschlüsse stets Hand und Fuß

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Vor jedem Beschluss beraten Sie im Gremium
Jede Ihrer Entscheidungen im Gremium bedarf eines Beschlusses. Ohne diesen geht nichts. Ihre Beschlüsse wiederum werden in einer Personalratssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Voraussetzung für einen wirksamen Beschluss ist, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (§ 39 Abs. 2 BPersVG).
Wann sind Sie beschlussfähig?
Wann ist ein Personalrat beschlussfähig? Eine sehr wichtige Frage, denn nur ein beschlussfähiger Personalrat kann rechtswirksame Beschlüsse fassen. Für Ihre Beschlüsse benötigen Sie die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Damit Sie überhaupt einen wirksamen Beschluss fassen können, muss eine Personalratssitzung vorschriftsgemäß anberaumt worden sein.
Diese Personen müssen zur Sitzung des Personalrats geladen werden
Bei den Personalratssitzungen wird bei Ihnen oft auch die Frage auftauchen, wer eigentlich teilnahmeberechtigt ist und wer nicht. Wer muss geladen werden? Eine wichtige Frage, denn immer wieder tritt der Fall auf, dass ein Fehler bei der Teilnahme die Wirksamkeit des Beschlusses kostet. Und dann war alle Mühe umsonst.
Sind Ihre Beschlüsse in Stein gemeißelt?
Sie kennen das sicher: Man entscheidet sich – und überlegt es sich oft doch noch mal anders. Das ist privat so und das ist auch in der Dienststelle so. Wie ist das aber im Gremium, kann ein gefasster Beschluss hier noch geändert werden?
Beschlussfassung: Der Personalrat ist noch nicht ganz in modernen Zeiten angekommen
Egal, ob Anhörungs- oder Zustimmungsverfahren in personellen Angelegenheiten, ob Entsendung zur Schulung oder Hilfe durch einen Sachverständigen: Über all diese Themen ist zu beschließen. Ohne Beschluss geht es für Sie als Personalrat nicht. Sie müssen also fit im Verfahren zur Beschlussfassung sein.
Moderne Beschlussfassung und Geschäftsordnung
Möchten Sie als Personalrat Beschlüsse in elektronischer Form durchführen, um Zeit zu sparen, müssen Sie dies in Ihrer Geschäftsordnung verankern. Zum Beispiel so:
Mangelhafte Beschlussfassung geht nicht zulasten der Dienststellenleitung
Angenommen, Sie werden im Gremium zu einer personellen Maßnahme angehört. Im Rahmen der Beschlussfassung passiert Ihnen ein Fehler, der Dienstherr führt die Maßnahme durch. Kann sich dann der betroffene Beschäftigte auf diesen Fehler berufen und damit die Unwirksamkeit der Maßnahme begründen? Die Antwort kommt aus Nordrhein-Westfalen (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 11.1.2021, Az. 6 B 1515/20).
Keine Dienstvereinbarung ohne Beschlussfassung des Personalrats
Ohne Personalratsbeschluss darf der Vorsitzende Ihres Personalratsgremiums nicht handeln und auch keine Dienstvereinbarung abschließen. Denn damit würde er im Alleingang ohne oder sogar gegen den Willen des restlichen Gremiums handeln. Sie sind ein Kollegialorgan, Sie bilden sich einen gemeinsamen Willen, den Sie durch den Personalratsbeschluss demonstrieren. Handelt der Vorsitzende ohne wirksamen Personalratsbeschluss, ist die Handlung unwirksam (Bundesarbeitsgericht BAG, 8.2.2022, Az. 1 AZR 233/21). Der Fall spielt zwar in der freien Wirtschaft, ist auf Sie aber übertragbar.
2 Muster-Beschlüsse des Personalrats
Damit Sie einen Beschluss bildlich vor Augen haben, habe ich Ihnen hier 2 Muster-Beschlüsse verfasst. Passen Sie diese einfach an Ihren Fall in der Dienststelle an.
Beim Rücktritt des gesamten Gremiums müssen Sie sich einigen
Es kann vorkommen, dass ein Gremium nicht mehr will. Dass es zerstritten ist, dass die Grabenkämpfe mit der Dienststellenleitung zu groß geworden sind, dass der Weg frei werden soll für Neuwahlen. Dann kann das Gremium zurücktreten. Aber nur einstimmig!

Arbeitshilfen

  • Muster: Geschäftsordnung für den Personalrat
  • 2 Muster-Beschlüsse des Personalrats