Personalrat aktuell 24.07.2024

Nr. 14 | Juli II 2024

AKTUELLE URTEILE: Offen gegen den Dienstgeber: Kündigung

EINGRUPPIERUNG: Wiedereinstellung beim selben Dienstherrn: Wann die Stufenzuordnung erhalten bleibt

ARBEITSRECHT: Inflationsausgleichsprämie: pfändbar?

SCHWERPUNKTTHEMA: So schützen Sie die Jugendlichen in Ihrer Dienststelle effektiv

WISSENSWERTES: Neue Pfändungsfreigrenzen seit 1.7.2024 / Umgang mit Smartphone, Tablet & Co.

BEAMTENRECHT: Wann außerdienstliches Fehlverhalten die Beamtenstellung kostet

FÜR DEN VORSITZENDEN: Treffen Sie immer die richtige Entscheidung / Kosten: So überzeugen Sie Ihren Dienstherrn

LESERFRAGEN: Stellenausschreibung: Befristung erwähnen?/ Jubiläumsgeld bei Teilzeit

HÄTTEN SIE’S GEWUSST?: Neu: Parkinson ist Berufskrankheit

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Wer offen gegen den Dienstgeber hetzt, fliegt
Wir leben in einer Demokratie und haben Meinungsfreiheit – und das ist auch wirklich gut so! Dennoch gibt es Fälle, in denen einem die eigene Meinung zum Verhängnis werden kann. Dann nämlich, wenn ich damit bewusst meinen Dienstgeber an den Pranger stelle. In so einem Fall kann die fristlose Kündigung folgen (Arbeitsgericht Berlin, 22.5.2024, Az. 37 Ca 12701/23).
Nein zur roten Hose führt zur Entlassung
Die Geschmäcker sind verschieden. So gefällt sicher nicht jedem Mitarbeiter eine Dienstuniform oder die Farbe einer Arbeitsschutzhose. Dennoch muss er sie anziehen, denn alles andere kann zur Kündigung führen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 21.5.2024, Az. 3 SLa 224/24).
Wiedereinstellung beim selben Dienstherrn: Wann die Stufenzuordnung erhalten bleibt
Werden Sie erstmalig im öffentlichen Dienst eingestellt, werden Sie eingruppiert und eingestuft. Je länger Sie dabei sind, umso höher klettern Sie in der Entgeltgruppe und -stufe. Was aber ist bei Unterbrechungen? Bleibt die Stufenzuordnung hier erhalten? Entschieden wurde hierüber in Berlin im Rahmen des TV-L (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 15.3.2024, Az. 12 Sa 719/23).
Inflationsausgleichsprämie ist pfändbares Einkommen!
Bis 31.12.2024 können Dienst- und Arbeitgebende noch die Inflationsausgleichsprämie auszahlen, steuer- und beitragsfrei. Die Maximalhöhe beträgt immerhin 3.000 Euro. Viele Kollegen haben diese dankend entgegengenommen. Wenn nun ein Kollege insolvent wird oder überschuldet ist, kann die Prämie dann gepfändet werden? Handelt es sich um pfändbares Arbeitseinkommen? Ja, sagt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem neuen Urteil (25.4.2024, Az. IX ZB 55/23).
So schützen Sie die Jugendlichen in Ihrer Dienststelle effektiv
Für Sie als Personalrat kommt es in der Jugendarbeit maßgeblich darauf an, wie Sie die jungen Kolleginnen und Kollegen wirklich schützen können. Welche Pflichten haben die Jugendlichen, aber vor allen Dingen welche Rechte? Das lesen Sie hier.
Wichtig: Seit 1.7.2024 gelten neue Pfändungsfreigrenzen
Kommt es zu einer Gehaltspfändung, ist weder der Dienstherr noch der Beschäftigte sehr glücklich. Letzterer ist oft beschämt, dass er seine Finanzen nicht im Griff hat, der Dienstherr hat schlicht mehr Arbeit – was ihn ärgert. Dazu gehört z. B., dass er jetzt ausrechnen muss, was er noch an den Arbeitnehmer überweisen darf und welche Gehaltsbestandteile dem pfändenden Gläubiger zustehen.
Smartphone, Tablet & Co.: Ja klar, aber nicht unbegrenzt!
Als ich ein Kind war, gab es eine „Fernsehzeit“ – ein Zeitrahmen, innerhalb dessen wir Kinder fernsehen durften. In der einen Familie waren das 20 Minuten, in der anderen mehr … Aber die Zeiten haben sich geändert: von der Fernsehzeit zur „Technikzeit“ oder zur „Daddelzeit“. Denn zum Fernseher sind die Smartphones, die Tablets etc. dazugekommen. Warum aber schützen wir nur unsere Kinder durch eine Begrenzung und nicht auch uns selbst? Also: Schützen Sie sich und Ihre Kollegen und Kolleginnen bei der Arbeit mit Smartphones & Co. Worauf Sie achten sollten, habe ich Ihnen hier zusammengefasst.
Wann außerdienstliches Fehlverhalten die Beamtenstellung kostet
Ob außerdienstliches Fehlverhalten den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn dazu berechtigt, jemanden aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zu entlassen, beschäftigt die Gemüter nicht erst seit den „Ausländer raus“-Gesängen in Sylter Promibars und auf diversen Veranstaltungen. Grundsätzlich ist es Sache der Beschäftigten, was sie in ihrer Freizeit machen. Das hat aber Grenzen. Mit einem besonders krassen außerdienstlichen Fehlverhalten eines Beamten musste sich der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München beschäftigen (20.3.2024, Az.16a D 22.2572).
So treffen Sie immer die richtige Entscheidung
Als Vorsitzender müssen Sie manchmal ein Machtwort sprechen, manchmal wird Ihre Stimme auch das Zünglein an der Waage sein. Oft kommt es gerade auf Ihre Meinung an. Nur – wie entscheiden Sie sich richtig, wenn es mal wieder schnell gehen muss, wenn das Gremium im Clinch liegt, wenn die Luft brennt …? Da habe ich die folgenden Tipps für Sie:
So reagieren Sie optimal, wenn Ihr Dienstherr mit „zu teuer“ kontert
Ob es um die Schulung eines Kollegen, die Anschaffung einer Zeitschrift oder das Einschalten eines Experten geht: Wann immer Sie Ihren Dienstherren bitten, die Kosten für etwas zu tragen, müssen Sie damit rechnen, dass er Ihre Anfrage mit „zu teuer“ abschmettert. Darauf sollten Sie es nicht beruhen lassen. Argumentieren Sie und überzeugen Sie Ihren Dienstherren, auch vergleichsweise hohe Kosten zu tragen. Oberster Grundsatz ist dabei: Weg vom Preis, hin zum Nutzen!
„Volles Jubiläumsgeld auch für Teilzeiter?“
Frage: Ein Beschäftigter in unserer Dienststelle feiert nächsten Monat sein 25-jähriges Dienstjubiläum. Allerdings arbeitet er nur in Teilzeit, 20 Stunden in der 5-Tage-Woche. Unser Dienstherr möchte deswegen seine Jubiläumszuwendung anteilig kürzen. Geht das? Wir finden das nicht ganz fair. Die Diensttreue hängt doch nicht von der Arbeitszeit ab.

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