3 Wochen Zeit haben Beschäftigte für eine Kündigungsschutzklage – ab Zugang der Kündigung. Ist diese Frist verstrichen, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Kann ein Beschäftigter darlegen, dass er die Fristversäumnis nicht zu vertreten hat, kann er innerhalb von 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses einen Antrag stellen, dass die Klage verspätet zugelassen wird. Gleiches gilt für schwangere Frauen, die erst im Nachhinein erfahren, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger waren. Nur, auf welchen Kenntniszeitpunkt von der Schwangerschaft kommt es für die Berechnung der 2 Wochen an (Bundesarbeitsgericht (BAG), 3.4.2025, Az. 2 AZR 156/24)?
Soziale Angelegenheiten