Personalmangel herrscht auch im öffentlichen Dienst. Gleichzeitig gibt es auch Beamte, die nicht unmittelbar in den altersbedingten Ruhestand eintreten möchten. Dies kann vielfältige Gründe haben, z. B. finanzielle. Die Frage, ob Beamte in so einem Fall einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand haben, hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) MünchPersonalmangel herrscht auch im öffentlichen Dienst. Gleichzeitig gibt es auch Beamte, die nicht unmittelbar in den altersbedingten Ruhestand eintreten möchten. Dies kann vielfältige Gründe haben, z. B. finanzielle. Die Frage, ob Beamte in so einem Fall einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand haben, hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München kürzlich entschieden (25.9.2024, Az. 6 CE 24.1619).en kürzlich entschieden (25.9.2024, Az. 6 CE 24.1619).
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