BEAMTENRECHT

Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht beliebig hinausgeschoben werden

Personalmangel herrscht auch im öffentlichen Dienst. Gleichzeitig gibt es auch Beamte, die nicht unmittelbar in den altersbedingten Ruhestand eintreten möchten. Dies kann vielfältige Gründe haben, z. B. finanzielle. Die Frage, ob Beamte in so einem Fall einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand haben, hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) MünchPersonalmangel herrscht auch im öffentlichen Dienst. Gleichzeitig gibt es auch Beamte, die nicht unmittelbar in den altersbedingten Ruhestand eintreten möchten. Dies kann vielfältige Gründe haben, z. B. finanzielle. Die Frage, ob Beamte in so einem Fall einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand haben, hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München kürzlich entschieden (25.9.2024, Az. 6 CE 24.1619).en kürzlich entschieden (25.9.2024, Az. 6 CE 24.1619).

Maria Markatou

20.12.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Eine Bundesbeamtin erreichte im September 2024 die Altersgrenze zum Eintritt in den Ruhestand. Bereits im Februar 2024 hatte sie beantragt, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben. Ihr Antrag wurde abgelehnt, ihr Widerspruch zurückgewiesen. Über die dagegen gerichtete Klage hatte das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Sie versuchte im September 2024 im Wege der einstweiligen Anordnung zu erreichen, dass sie auch nach September 2024 bis zur Entscheidung des Gerichts über die eingereichte Klage weiter wie bisher beschäftigt wird. Das Verwaltungsgericht wies ihren Eilantrag zurück. Hiergegen legte sie Beschwerde beim VGH in München ein.

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