Der Fall: Ein Arbeitnehmer war im gesamten Jahr 2023 arbeitsunfähig erkrankt. Andere Arbeitnehmer erhielten mit der Vergütung für März 2023 von der Arbeitgeberin eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500 € netto. Der Arbeitnehmer war nun der Auffassung, ihm stehe auch eine Zahlung zu, obwohl er arbeitsunfähig gewesen sei.
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