Personalrat aktuell 09.02.2026

NR. 04 | FEBRUAR II 2026

Top-Thema: PERSONALRATSARBEIT – So machen Sie das Jahr 2026 zu IHREM Jahr!

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Professor darf kritisiert werden
Kritik ist oft nicht leicht hinzunehmen. Es kommt natürlich immer auf die Art und Weise der Kritik an. Nach dieser Entscheidung ist aber jedenfalls klar, dass auch Personen in öffentlichen Ämtern Kritik in gewissem Umfang ertragen müssen (Landgericht Lübeck, 16.12.2025, Az. 15 O 173/24).
Arbeitszeit in Werkstätten für schwerbehinderte Menschen
In § 6 Abs. 1dd Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist die Arbeitszeit für Beschäftigte in heilpädagogischen Einrichtungen und in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen geregelt. Strittig war, ob unter den Begriff „Einrichtungen“ auch Werkstätten für behinderte Menschen fallen (Bundesarbeitsgericht, 13.11.2025, Az. 6 AZR 73/25).
Fristlose Kündigung: Ihr Dienstherr darf sich nur auf anerkannte Schwerbehinderung verlassen
Möchte Ihr Dienstherr einem Mitarbeiter außerordentlich kündigen, muss er dies innerhalb von 2 Wochen tun, nachdem er vom Kündigungsgrund erfahren hat. Lässt er diese Frist verstreichen, ist eine fristlose Kündigung nicht mehr möglich (§ 626 Abs. 2 BGB). Handelt es sich bei dem zu kündigenden Beschäftigten um einen schwerbehinderten Menschen, kann dieser Umstand den Dienstherrn zeitlich etwas entlasten. Kann – muss aber nicht (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 19.12.2025, Az. 4 Sa 56/23).
Ein bisschen Spaß muss sein – auf Kosten Dritter gefährdet er aber den Job
Haben Auszubildende einmal die Probezeit überstanden, können sie nur noch aus wichtigem Grund entlassen werden. Die Messlatte für die Annahme eines wichtigen Grunds liegt hier sehr hoch, da man dem jungen Menschen nicht die Zukunft verbauen will. Azubis sollen nicht gleich zu Berufsstart Steine in den Weg gelegt werden. Die konkrete Gefährdung von Kollegen im Betrieb berechtigt aber grundsätzlich zur Kündigung aus wichtigem Grund (Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, 18.11.2925, Az. 3 SLa 346/25).
Erfolgreich im Personalrat – mit Kompetenz und Haltung
Als Personalrat nehmen Sie eine zentrale Rolle in der Interessenvertretung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ein. Sie sind Bindeglied zwischen Belegschaft und Dienststellenleitung, wahren die Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie sind maßgeblich beteiligt an der Gestaltung fairer, transparenter und rechtskonformer Arbeitsbedingungen. Erfolgreich im Personalrat zu sein bedeutet dabei weit mehr, als nur formale Mitbestimmungsrechte auszuüben: Fachkompetenz, soziale Fähigkeiten, strategisches Denken und ein hohes Maß an persönlicher Integrität. Das ist nicht immer leicht, aber Sie können es schaffen – sehr zum Wohle Ihrer ganzen Dienststelle.
Wahlberechtigung bei gespaltenen Dienstverhältnissen
Wird das Personalratsgremium neu oder erstmals gewählt, dürfen natürlich nur wahlberechtigte Beschäftigte wählen. Das ist logisch. Doch wer im Einzelnen in welcher Dienststelle wahlberechtigt ist, ist gar nicht so leicht zu entscheiden (Bundesverwaltungsgericht, 16.12.2025, Az. 5 P 2.25).
Neue Entscheidung: Disziplinarverfahren verringert die Beförderungschancen Ihrer Kollegen
Kann ein Dienstherr einem Beamten eine Beförderung verweigern, obwohl ein Disziplinarverfahren bereits abgeschlossen ist und „nur“ eine Geldbuße verhängt wurde? Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat hierzu eine Entscheidung getroffen, die für Ihre Beratungen der Kollegen von Bedeutung ist (6.1.2026, Az. 1 B 175/25).
Verzichten Sie in Zukunft auf Einwurfeinschreiben
Beim Einwurfeinschreiben gab es früher ein Peel-off-Label – ein Aufkleber, den der Postbote vom Einwurfeinschreiben abzog und auf einen Auslieferungsbeleg klebte, um den Einwurf zu dokumentieren. Das diente als Anscheinsbeweis für den Zugang. Heute geschieht die Dokumentation über Scannertechnik und digitale Signaturen. Und das könnte das Ende des Anscheinsbeweises des Zugangs eingeläutet haben (Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg, 14.7.2025, Az. 4 SLa 26/24).