Denn bei schwerbehinderten Beschäftigten kann § 626 Abs. 2 BGB ersetzt werden, wenn Ihr Dienstherr innerhalb von 2 Wochen die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung beim Integrationsamt beantragt, § 174 Abs. 2 SGB IX. Die Gretchenfrage dabei ist: Gilt § 174 Abs. 2 SGB IX nur bei anerkannter Schwerbehinderung oder reicht eine bloße Mitteilung über die Behinderung aus?
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Fristlose Kündigung: Ihr Dienstherr darf sich nur auf anerkannte Schwerbehinderung verlassen
Möchte Ihr Dienstherr einem Mitarbeiter außerordentlich kündigen, muss er dies innerhalb von 2 Wochen tun, nachdem er vom Kündigungsgrund erfahren hat. Lässt er diese Frist verstreichen, ist eine fristlose Kündigung nicht mehr möglich (§ 626 Abs. 2 BGB). Handelt es sich bei dem zu kündigenden Beschäftigten um einen schwerbehinderten Menschen, kann dieser Umstand den Dienstherrn zeitlich etwas entlasten. Kann – muss aber nicht (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 19.12.2025, Az. 4 Sa 56/23).