Nicht nur, aber gerade im Arbeitsrecht können kleine Unterschiede oft eine entscheidende Wirkung haben. Häufig reicht es also aus, dass man nur „knapp daneben“ denkt, um einen einschneidenden Fall von „Denkste!“ zu erleben.
Eine Kündigung zu bekommen ist selten ein Vergnügen. Viele Mitarbeitende sind aber erfahrungsgemäß besonders empört, wenn sie weder im Vorfeld eine Begründung gehört haben noch im Kündigungsschreiben eine Begründung drinsteht. Manche Mitarbeitende meinen dann, die Kündigung müsse auf jeden Fall unwirksam sein. Das ist allerdings ein typischer Fall von „Denkste!“
Okay, Beweise sind wichtig. Aber kommt es vor Gericht nur auf Beweise an? Nein. Deutlich weniger bekannt, aber nicht weniger wichtig ist die Darlegung vor Gericht. Ergänzt wird das Begriffspaar von Darlegung und Beweis noch durch die Darlegungslast und die Beweislast. An diesen 4 Begriffen oder an einem davon entscheiden sich oftmals Prozesse.
Vor allem Mitarbeitende, die einem Dienstgeber, einer Dienstgeberin viele Jahre „treu gedient“ haben, meinen, ihre langjährige Treue und Arbeitsleistung müssten doch bei einer Trennung auf jeden Fall honoriert werden. Keinesfalls könne man sie „einfach so“ rauswerfen. Diese Meinung ist aber von der Gesetzeslage allenfalls teilweise gedeckt.
Klar, Abmahnung und Kündigung haben etwas miteinander zu tun. Aber ganz so einfach wie früher auf dem Bolzplatz ist es nicht. Dort hieß es immer: „3 Ecken – ein Elfer!“ Wenn man also 3 Ecken verursacht hatte, führte das automatisch zu einem Elfmeter für die andere Mannschaft. Genau diesen Automatismus gibt es aber zwischen Abmahnung und Kündigung nicht.
Wenn man gemütlich zu Hause auf dem Sofa sitzt, sich auf einer schönen Reise oder bei einer sonstigen Freizeitgestaltung befindet, was kümmert es einen da schon, auf welcher Rechtsgrundlage das geschieht? Das hört sich doch wieder nach einem theoretischen Juristenproblem an, das in der Praxis keinen interessiert. Tatsächlich kann es aber wichtig sein, sich dafür zu interessieren.
Wir Deutschen lieben Versicherungen. Viele von uns sind auch rechtsschutzversichert. Verkehrsrechtsschutz und Berufsrechtsschutz sind weit verbreitet. Dabei ist eine Versicherung laut Werbung angeblich sogar „Anwalts Liebling“. Aber kann man sich mit einer Rechtsschutzpolice in der Tasche tatsächlich sorglos zurücklehnen?
Einen oder mehrere der in dieser Sonderausgabe aufgeführten Fälle von „Denkste!“ kann man spätestens bei Gericht erleben, wenn man vorher noch nicht entsprechend rechtlich informiert war. Aber „Denkste!“ kann mitunter auch für die Richter*innen selbst gelten.