ÜBERRASCHUNGSEI 5
Wenn ich frei hab, hab ich frei – Denkste!
Wenn man gemütlich zu Hause auf dem Sofa sitzt, sich auf einer schönen Reise oder bei einer sonstigen Freizeitgestaltung befindet, was kümmert es einen da schon, auf welcher Rechtsgrundlage das geschieht? Das hört sich doch wieder nach einem theoretischen Juristenproblem an, das in der Praxis keinen interessiert. Tatsächlich kann es aber wichtig sein, sich dafür zu interessieren.
Michael Tillmann
16.01.2026
·
3 Min Lesezeit
Urlaub und arbeitsfrei sind nur „gefühlt“ gleich
Unterscheiden muss man zunächst zwischen Urlaub und arbeitsfrei. Wenn ein*e Mitarbeiter*in im Urlaub krank bzw. arbeitsunfähig wird, „zählt“ der Urlaub nicht mehr. Die Uhr läuft sozusagen nicht mehr weiter. Stattdessen treten die Folgen einer Arbeitsunfähigkeit ein, also in der Regel Entgeltfortzahlung, sofern nicht ausnahmsweise der Entgeltfortzahlungszeitraum abgelaufen ist. Der Urlaubsanspruch bleibt dann in jedem Fall bestehen. Der Urlaub kann zu einem späteren Zeitpunkt genommen bzw. nachgeholt werden.
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