Betriebsrat aktuell 11.11.2024

Sonderausgabe | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Seit dem Inkrafttreten des AGG 2006 können Bewerber und Beschäftigte ihren Chef wegen Diskriminierungen verklagen.

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Beachten Sie diese Grundsätze
Diskriminierung bzw. deren Verhinderung geht uns alle an. Vor allem im Hinblick auf die Änderungen innerhalb von Europa, die Migranten und auch Flüchtlinge. Diskriminierung findet häufig auch am Arbeitsplatz statt. Um diese einzudämmen, wurde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschaffen. Bei dessen Umsetzung sind auch Sie gefragt. Dazu sollten Sie wissen, welche Beteiligungsmöglichkeiten Sie haben.
Diese wichtigen Merkmale sollten Sie kennen
Das Thema Diskriminierungen ist speziell unter dem Gesichtspunkt Rassismus in den vergangenen Monaten immer wieder in den Fokus geraten. Davon sind leider z. T. auch Handlungen an den Arbeitsplätzen nicht ausgeschlossen. Für Sie als Betriebsrat heißt das, von Beginn an gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber auch nur den Anschein von Diskriminierungen zu vermeiden. Das kann Ihnen aber nur gelingen, wenn Sie auch wissen, was dieses Gesetz von Ihnen aktuell verlangt.
Für wen das AGG gilt
Als Betriebsrat wird Sie interessieren, wer genau in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.
Diese Möglichkeiten haben Ihre Kollegen
Gesetzliche Vorgaben machen nur Sinn, wenn Verstöße dagegen auch geahndet werden können. Im AGG sind deshalb auch einige Rechte festgelegt, die benachteiligte Kollegen bzw. natürlich auch Sie in Ihrer Funktion als Arbeitnehmer wahrnehmen können.
Kennen Sie die Pflichten Ihres Arbeitgebers? Hier sind Sie gefragt
Ihrem Arbeitgeber sind aus dem AGG grundsätzlich unterschiedliche Pflichten erwachsen. Als Betriebsrat ist es Ihre Aufgabe, zu überwachen, dass Ihr Arbeitgeber diesen Pflichten nachkommt. Deshalb sollten Sie sie unbedingt kennen.
Diese wichtigen Entscheidungen sollten Sie als Betriebsrat kennen
Noch immer wählen viele Arbeitnehmer ein Gerichtsverfahren, wenn sie sich diskriminiert fühlen. Auch in den vergangenen Jahren hatten die Gerichte über eine Vielzahl von Fällen zu entscheiden. Einige wichtige habe ich Ihnen im Folgenden zusammengestellt.
Betriebsratsvorsitzender verliert Job wegen sexueller Belästigung
Es ist nachvollziehbar und pikant zugleich: Einem Betriebsratsvorsitzenden wird wegen einer sexuellen Belästigung fristlos gekündigt. Der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern führt Ihnen vor Augen: Sonderkündigungsschutz-Privilegien greifen in solchen Fällen nicht (5.3.2020, Az. 5 TaBV 9/39).
Altersdiskriminierung: Höhere Zulage als Diskriminierungsfolge
Arbeitgeber differenzieren gern nach verschiedenen Kriterien; vor allem, wenn es ums Geld geht. Dass das nicht immer okay ist, zeigt die folgende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (18.2.2016, Az. 6 AZR 700/14).
Hier dürfen ältere Mitarbeiter 2 Tage mehr Urlaub haben
Das Alter hat manchmal durchaus Vorteile. So zum Beispiel teilweise beim Thema Urlaub. Denn hin und wieder erhalten ältere Arbeitnehmer mehr Urlaub. Das ist auch okay, findet das Bundesarbeitsgericht (21.10.2014, Az. 9 AZR 956/12).

Arbeitshilfen

  • Übersicht: Diskriminierungsmerkmale
  • Überblick: Unerwünschte Verhaltensweisen AGG
  • Muster-Schreiben: Information über die Möglichkeit von Beschwerden
  • Muster-Betriebsvereinbarung: AGG
  • Checkliste: Vereinbarungen prüfen