Der Fall: Es ging um ein Paar mit einem Kind, das von einer Drei- in eine Fünfzimmerwohnung zog. Beide Eltern des Kindes arbeiteten wegen der Corona-Pandemie hauptsächlich von zu Hause aus, also im Homeoffice. Deshalb entschied sich die Familie für einen Umzug in eine Wohnung mit 2 Arbeitszimmern. Nun wollten sie die Kosten für die Arbeitszimmer sowie die Kosten für den Umzug von der Steuer absetzen.
BFH lehnte Umzugskosten ab
Das Urteil: Die Kosten für die Arbeitszimmer selbst konnte das Paar zwar absetzen, bei den Kosten für den Umzug lehnte der BFH dies allerdings ab. Die Richter beriefen sich auf § 12 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz.
Das Argument des Ehepaares, dass der Umzug ja beruflich veranlasst gewesen sei, weil er die Arbeitsbedingungen verbessere, ließen sie nicht gelten. Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit im privaten Lebensbereich weiter in einer „Arbeitsecke“ auszuüben, beruhe „auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien“. Die Richter waren der Auffassung, dass auch private Gründe eine Rolle gespielt hatten. Wer in eine neue Wohnung zieht, um Platz für ein Arbeitszimmer zu bekommen, kann die Umzugskosten also nicht ohne Weiteres von der Steuer absetzen.