Frage: Bei uns in der Dienststelle soll es ab Mitte 2025 zu einigen Umstrukturierungen kommen. Die Digitalisierung hält bei uns auch endlich Einzug. Wir wissen nicht, ob wir hier alles alleine beurteilen und entscheiden können. Insbesondere was den Bereich mögliche Mitarbeiterüberwachung angeht. Wann dürften wir denn einen Sachverständigen/Rechtsanwalt auf Kosten der Dienststellenleitung hinzuziehen?
Erforderlichkeit entscheidet
Maria Markatou: Es ist ganz klar, dass Sie manchmal neben einem Rechtsanwalt im Rahmen einer Prozessvertretung einen Sachverständigen für Ihre Tätigkeit benötigen
Mit der Beauftragung von Experten sollten Sie allerdings immer sehr vorsichtig sein. Sie können nämlich sehr teuer werden und die entstehenden Kosten muss Ihre Dienststellenleitung nur in relativ eng gesetzten Grenzen übernehmen. Nach § 44 Bundespersonalvertretungsgesetz ist die Dienststellenleitung verpflichtet, dem Personalrat einen Sachverständigen zu finanzieren, wenn dieser zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Personalrats-Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus ist ein Sachverständiger aber nur erforderlich, wenn Sie zuvor folgende Schritte unternommen haben:
- Sie müssen Einzelauskünfte vom Dienstherrn verlangen und dabei alle innerdienstlichen Informationsquellen ausschöpfen, die Ihnen zur Verfügung stehen.
- Sie haben sich das nötige Wissen nach Möglichkeit selbst anzueignen (z. B. durch Fachliteratur oder einen kundigen Gewerkschaftssekretär).
- Schließlich müssen Sie dem Dienstherrn mitteilen, dass Sie bei dieser konkreten Angelegenheit nicht ohne Sachverständigen auskommen.
Ihre Dienststellenleitung muss aber auch bei Erforderlichkeit eines Sachverständigen die Kosten nur dann tragen, wenn Sie sich mit ihr darüber geeinigt haben. Mindestens einigen sollten Sie sich über das Thema, um das es geht, die Person des Sachverständigen, die voraussichtlichen Kosten und den Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Gehen Sie am besten immer nach diesem Schema vor:
- Ihr Dienstherr unterrichtet Sie über den Sachverhalt. Reicht nicht?
- Sie fragen aktiv bei Ihrem Dienstherrn nach und versuchen, ergänzende Informationen durch sachkundige Arbeitnehmer einzuholen. Reicht nicht?
- Sie eignen sich fehlende Kenntnisse selbst an (Schulungen, Fachliteratur etc.). Reicht nicht?
Folge: Ihr Verlangen nach Hinzuziehung eines Sachverständigen ist berechtigt.
Schulungskosten
Für Sie als Personalrat wird es immer auch darauf ankommen, welche Schulungskosten Ihr Dienstherr übernehmen muss. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung sind Schulungs- und Bildungsveranstaltungen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in der Dienststelle und im Personalrat notwendig sind, damit Sie Ihre gegenwärtigen und in naher Zukunft notwendig anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen können.
Für die Praxis sind also folgende Schulungen erstattungsfähig:
- Grundkenntnisse im Personalvertretungsrecht und
- Grundkenntnisse im Arbeitsrecht
- Spezielles Fachwissen ist dann erforderlich, wenn es um Bereiche geht, in denen dem Personalrat Beteiligungsrechte zustehen und die Sachgebiete betreffen, in denen der Personalrat konkrete Aufgaben erfüllen muss, entweder aktuell oder in naher Zukunft.
Das vermittelte Wissen muss sich also unmittelbar auf die Personalratstätigkeit auswirken. Die rein theoretische Möglichkeit, dass bestimmte spezielle Fragen einmal auftreten könnten, genügt also nicht, um die Kostenübernahme für Spezialschulungen durch den Dienstherrn zu rechtfertigen. Spezialschulungen kommen z. B. nur in folgenden Themenbereichen in Betracht:
- Vergütungssysteme und Lohngestaltung
- Gesundheitsschutz/Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
- Alkohol und Drogen in der Dienststelle
- Personalversammlung
- Bildschirmarbeit, Homeoffice, Mobbing
- Personalplanung sowie personelle Mitbestimmung
Wenn Sie an den Koalitionsvertrag denken (siehe S. 10), könnte hier auch eine Schulung zum antragslosen Verfahren stehen o. Ä. Die Zeit und Anforderungen an Sie können Schulungen bedingen.