Nicht nur moralisch sind sexuelle Belästigungen ein No-Go. Auch rechtlich gibt es hier klare Grenzen, die Sie als Betriebsrat und Kollege kennen sollten! Die zentrale Rechtsgrundlage für den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz bietet das AGG. Es verbietet Benachteiligungen und Belästigungen aufgrund des Geschlechts und anderer Merkmale. Hier können Sie das nachlesen: www.gesetze-im-internet.de/agg/
Darüber hinaus spielt wie immer das BetrVG eine tragende Rolle. Und da sexuelle Belästigung eine Straftat ist, wird zudem das Strafgesetzbuch aufgeführt.
Zu allen 3 Gesetzen finden Sie hier weitere Informationen:
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Für Sie als Betriebsrat sind im Hinblick auf die sexuelle Belästigung folgende Punkte wichtig:
- § 12 AGG, Arbeitgeberpflichten: Ihr Arbeitgeber darf sich nicht vor seinen Aufgaben drücken. Er ist verpflichtet, die Kollegen vor sexueller Belästigung zu schützen.
- § 13 AGG, Beschwerderecht: Ihre Kollegen haben das Recht, sich bei den verantwortlichen Stellen in Ihrem Betrieb zu beschweren. Dies bedeutet für Sie als Betriebsrat, dafür zu sorgen, dass die Ansprechpersonen bekannt sind.
- § 14 AGG, Leistungsverweigerungsrecht: Ihre Kollegen können bei einem Verstoß die Leistung verweigern.
- §§ 14, 15 AGG: Ihre Kollegen können Schadenersatz und Entschädigung geltend machen. Wichtig ist hier, dass die Fristen eingehalten werden.
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Natürlich spielt das BetrVG bei allen Handlungen, die innerhalb des Betriebs vorkommen, eine wichtige Rolle und definiert Ihre Aufgaben und Rechte als Betriebsrat. Besonders relevant sind:
- § 80 BetrVG: Sie haben die Pflicht, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern.
- Sie müssen darüber wachen, dass Gesetze und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.
- Sie können Maßnahmen beantragen, die dem Betrieb und den Kollegen dienen. Dazu gehört auch z. B. eine Betriebsvereinbarung.
Strafgesetzbuch (StGB)
Bei schwerwiegenden Fällen sexueller Belästigung können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. § 184i StGB stellt sexuelle Belästigung unter Strafe.