Info: Tiere am Arbeitsplatz – Am 25.6.2025 ist der internationale Tag des Bürohundes. Viele Beschäftigte nehmen an diesem Tag ihren Hund mit zur Arbeit.
Und das hat durchaus positive Auswirkungen. Ein Hund sorgt für bessere seelische und körperliche Gesundheit. Aber dennoch sind Haustiere am Arbeitsplatz nicht grundsätzlich erlaubt. Dem Dienstherrn als Inhaber des Hausrechts steht grundsätzlich frei, ob er Hunde oder andere Haustiere zulässt oder nicht. Manchmal verbieten auch schon besondere Sicherheits- oder Hygienevorschriften Haustiere in bestimmten Arbeitsbereichen. Prinzipiell kann der Arbeitgeber die Anwesenheit von Haustieren am Arbeitsplatz auch an bestimmte Voraussetzungen (Reinlichkeit, Maulkorb o. Ä.) knüpfen. Bevor ein Hund oder ein anderes Haustier mitkommt, muss also immer erst gefragt und eine Regelung gefunden werden.
Der Fall: Eine Beschäftigte ist seit 2013 in Vollzeit und im Schichtdienst an 5 Tagen in der Woche als Spielhallenaufsicht tätig. Die Spielhalle hat Publikumsverkehr und bietet Getränke an. Haustiere sind nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Stellenbeschreibung am Arbeitsplatz verboten. Im Jahr 2019 schloss die Beschäftigte mit der Hundehilfe Deutschland e. V. einen Tierüberlassungsschutzvertrag. Erst passte ihr Vater auf den Hund auf, nach dem Lockdown brachte sie ihn dann mit zur Arbeit. Zunächst wurde dies geduldet, aber mit Schreiben vom 7.3.2025 bat der Geschäftsführer unter Bezugnahme auf die Stellenbeschreibung darum, den Hund nicht mehr mitzubringen. Die Beschäftigte zog vor Gericht und wollte mit einstweiliger Verfügung erreichen, dass der Hund weiter mit an den Arbeitsplatz darf. Arbeitgeber und Beschäftige einigten sich vor Gericht und schlossen einen Vergleich.
Mein Tipp: Sparen Sie über einen Vergleich die Gerichtskosten
Zeichnet sich in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren ab, dass ein Kompromiss die beste Lösung ist, dann ziehen Sie den Vergleich in Erwägung. Denn einigen sich die Parteien auf diesem Wege, fallen keine Gerichtskosten an. Diese müsste sonst der Verlierer des Prozesses bezahlen. Mit dem Vergleich kann man sich das sparen. Unterliegt man im Prozess nur zum Teil, trägt man die Gerichtskosten auch nur anteilig, je nach „Unterliegensquote“.
Wichtig: Arbeitnehmerschutz und Teilhabe gehen einem Verbot vor
Manche Menschen sind auf ihren Hund angewiesen. Es gibt Blindenhunde, Hunde, die Anfälle bei Epileptikern vorausahnen können, Hunde, die Alltagsbegleiter für Menschen mit Autismusspektrum-Störung sind, etc. Kurz und gut: Für manche Menschen sind die Tiere Teilhabevoraussetzung. Diese Hunde müssen schlicht und ergreifend am Arbeitsplatz geduldet werden. Alles andere wäre nicht gerechtfertigt.
Hund bleibt zu Hause
Die Meinung des Gerichts: Vor dem Vergleich wurde der Sachverhalt mit den Parteien erörtert. Das Gericht führte hier aus: Das vertragliche Verbot dürfte weiterbestehen. Nur weil der Arbeitgeber den Hund eine gewisse Zeit lang duldete, heißt das nicht, dass damit das Hundeverbot aufgehoben wurde. Es spricht viel dafür, dass der Arbeitgeber das Hundeverbot durchsetzen kann, weil Kunden z. B. aufgrund einer Tierhaarallergie oder aus Angst vor Hunden nicht mehr in die Spielhalle kommen würden. Und auch andere Beschäftigte würden ihr Tier mitbringen wollen.
Man einigte sich darauf, dass die Arbeitnehmerin den Hund noch bis zum 31.5.2025 mitbringen darf, dann nicht mehr. So soll dem Hund und der Frau Gelegenheit gegeben werden, sich an die neue Situation zu gewöhnen, sich anzupassen. Die Frau kann in Ruhe nach einer neuen Betreuungsmöglichkeit suchen.
Fazit: Alle müssen zufrieden sein, der Chef, die Kollegen und das Tier
Jede Verhandlung vor dem Arbeitsgericht startet mit einer Sachverhaltserörterung. Oft zeigen die Richter hier schon deutlich ihre „Entscheidungsrichtung“, so auch in diesem Fall. Ich finde die Entscheidung richtig. Natürlich ist es schön, das Tier dabeizuhaben. Aber man ist eben nicht allein. Der eine hat Angst, der andere eine Allergie, dem nächsten stinkts – das muss man alles bedenken, bevor man ein Tier mit an den Arbeitsplatz nimmt. Doch haben die Kollegen und der Dienstherr nichts dagegen, dann nur zu! Als Personalrat bestimmen Sie bei einer allgemeinen Haustierregelung über die Ordnung in der Dienststelle mit. Also: Es liegt auch an Ihnen, hier eine ausgewogene und gerechte Lösung zu finden.