AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Fehlt die Anzeige, ist das Risiko einer unwirksamen Kündigung hoch
Plant Ihr Arbeitgeber mehrere Kündigungen während eines kurzen Zeitraums, gerät er schnell in den Bereich einer Massenentlassung. Diese muss er der Bundesagentur für Arbeit zuvor anzeigen (§ 17 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Ein Fehler in diesem Zusammenhang führt bisher meist zur Unwirksamkeit der jeweiligen Kündigung. Wer die Massenentlassung erst gar nicht anzeigt, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, muss ebenfalls mit unwirksamen Kündigungen rechnen. Beim Bundesarbeitsgericht (BAG) gibt es allerdings inzwischen Zweifel, ob das rechtens ist. Es hat deshalb den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung angerufen. Allerdings scheint sich die Hoffnung so manchen Arbeitgebers zu zerschlagen, dass Kündigungen trotz fehlender Massenentlassungsanzeige unwirksam sein könnten (EuGH, 27.2.2025, Rs. C-134/24).
Friederike Becker-Lerchner
16.05.2025
·
2 Min Lesezeit
Keine Massenentlassung ohne vorherige Anzeige
Der Fall: Der Arbeitnehmer hat vor den deutschen Gerichten bis hin zum BAG geltend gemacht, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter seines Arbeitgebers nichtig sei. Denn dieser hatte ohne vorherige Massenentlassungsanzeige gekündigt.
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