Antwort: Was der EuGH dazu meint
Nein, sagt der Europäische Gerichtshof und hat damit Ende vergangenen Jahres die Rechte der Teilzeitbeschäftigten gestärkt (EuGH, 19.10.2023, Rs. C-660/20). In dem Fall ging es um das Bestehen identischer Schwellenwerte für die Auslösung einer zusätzlichen Vergütung. Darin sahen die Richter eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Teilzeitkräften (siehe zu dem Thema Bundesarbeitsgericht, 5.12.2024, Az. 8 AZR 370/20).
Tarifvertrag sieht die gleichen Schwellenwerte für Überstundenvergütung vor
Der Arbeitsvertrag eines Piloten sah eine Grundvergütung vor, die sich an der Flugdienstzeit orientierte. Darüber hinaus konnte er eine zusätzliche Vergütung erhalten, wenn er eine bestimmte Anzahl an zusätzlichen Stunden im Monat leistete. Voraussetzung für den variablen Bonus war eine Mindestflugzeit im Monat. Dieser Schwellenwert war für die Voll- und Teilzeitkräfte gleich hoch.
Durch die Regelung des identischen Schwellenwerts fühlte sich der Pilot diskriminiert. Er war der Ansicht, dass der Schwellenwert der teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter proportional zur Arbeitszeit niedriger angesetzt werden müsste.
Nationale Regelung ist diskriminierend
Der EuGH sah es genauso und entschied, dass die Gleichbehandlung der Teilzeit- und der Vollzeitbeschäftigten im Hinblick auf den Schwellenwert eine Diskriminierung sei. Nach Ansicht der Richter werden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer durch die Regelung in höherem Maß belastet und können Ansprüche für die Vergütung von Überstunden seltener erfüllen.