Der Fall: Der Arbeitgeber kündigte einer Mitarbeiterin. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war sie schwanger. Damit hätte an sich besonderer Kündigungsschutz nach § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) bestanden. Das Problem: Beim Zugang der Kündigung wusste sie noch nichts von der Schwangerschaft.
RECHT & URTEILE
BAG stärkt Schutz von Schwangeren
Schwangere Beschäftigte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Das ist auch gut so. Aber manchmal führen die Zeitabläufe im Zusammenhang mit der Kündigung von Schwangeren zu einem Problem. Arbeitnehmerfreundlich hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt eine wichtige Frage geklärt (3.4.2025, Az. 156/24).