Eine solche Klausel ist unwirksam, wenn objektive Gründe für den Nichtantritt von der Rückzahlungspflicht nicht ausgenommen sind (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 25.2.2025, Az. 5 SLa 104/24).
Der Fall: Eine Studentin nahm am 1.9.2019 bei einer privaten Fachhochschule ein 7 Semester dauerndes Bachelorstudium Physiotherapie auf. Die Fachhochschule schloss mit einer Praxis für Physiotherapie eine Kooperationsvereinbarung. Diese regelt insbesondere die Zusammenarbeit zwischen der Fachhochschule und dem Physiotherapeuten über die abzuleistenden praktischen Ausbildungszeiten. Zudem schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur Studienfinanzierung, in der es in Ziffer 6 u. a. heißt:
„6. Der/Die Studierende verpflichtet sich, dem Unternehmen die Studienbeiträge zu erstatten, wenn er/sie entweder den staatlichen Abschluss endgültig nicht erreicht oder bei erfolgreichem Abschluss ein ihm/ihr angebotenes Anstellungsverhältnis nicht antritt.“
Nachdem die Studentin im Juli 2022 die im Studium integrierte staatliche Prüfung zur Physiotherapeutin abgelegt hatte, schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, den die Studentin dann jedoch kündigte. Daraufhin forderte der Physiotherapeut die Studentin auf, die von ihm an die Fachhochschule gezahlten Studiengebühren über rund 11.000 € zu erstatten. Die Studentin beendete das Studium wie vorgesehen mit dem Bachelorabschluss.
Die Ansicht des Physiotherapeuten
Der Physiotherapeut war der Ansicht, dass die Studentin aus der Vereinbarung zur Studienfinanzierung verpflichtet war, die gezahlten Studienkosten in voller Höhe zu erstatten. Die Vereinbarung sehe keine Ausnahme für den Fall einer Kündigung durch die Studentin aus gesundheitsbedingten Gründen vor.
Klage abgewiesen
Das Urteil: Der Physiotherapeut hatte keinen Anspruch auf Ersatz der gezahlten Studiengebühren. Bei den Klauseln des Vertrags handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Bestimmungen in AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sind grundsätzlich zulässig. Es ist jedoch nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden. Zahlungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die an eine von diesem ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, können im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen.
Rückzahlungsklausel unwirksam
Und genau ein solcher Fall lag hier vor. Praktisch relevante Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Ablehnung des Beschäftigungsangebots nicht in der Sphäre der Studentin liegen, waren von der Rückzahlungspflicht nicht ausgenommen. Die Klausel benachteiligte die geförderte Studentin unangemessen und war deshalb unwirksam.