Urteilsdienst für den Betriebsrat 18.07.2025

Sonderausgabe: August 2025

SONDERAUSGABE: TECHNISCHE ÜBERWACHUNG & KI – Hier sollten Sie die datenschutzrechtlichen Aspekte sowie Verhaltens- und Leistungskontrollen im Blick haben.

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Was Sie zum Einsatz künstlicher Intelligenz unbedingt wissen müssen
Die Verwendung von KI hat in den meisten Unternehmen längst Einzug erhalten. Der Einsatz von KI beeinflusst häufig die Arbeitsabläufe. Er wirkt sich damit unmittelbar auf Ihre Kolleginnen und Kollegen aus. Als Betriebsrat sollten Sie deshalb sowohl die datenschutzrechtlichen Aspekte als auch Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Leistungs- und Verhaltenskontrolle im Blick haben und versuchen, eventuelle Risiken mithilfe Ihrer Beteiligungsrechte zu minimieren.
KI ist auch Ihr Thema als Betriebsrat
Das Thema künstliche Intelligenz (KI) beschäftigt die Arbeitgeber bereits seit einiger Zeit. Die Verwendung hat in den meisten Unternehmen längst Einzug gehalten. Vor allem in der IT, in der Forschung und Entwicklung, in der Personalabteilung sowie im Vertrieb wird auf KI gesetzt. Der Einsatz von KI kann Arbeitsabläufe beeinflussen und tut das häufig auch. Er wirkt sich damit unmittelbar auf Ihre Kolleginnen und Kollegen aus. Als Betriebsrat sollten Sie sowohl die datenschutzrechtlichen Aspekte als auch Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Leistungs- und Verhaltenskontrolle im Blick haben.
Wie Sie als Betriebsrat bei technischen Überwachungsmaßnahmen mitreden
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) reden Sie als Betriebsrat bei Fragen der Überwachung durch technische Einrichtungen mit. Sie haben dabei wie bei allen anderen sozialen Angelegenheiten ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Ihr Arbeitgeber darf also keine Maßnahmen treffen, ohne Sie als Betriebsrat zumindest nach Ihrer Sichtweise gefragt zu haben.
So setzen Sie Ihrem Arbeitgeber Grenzen
Als Betriebsrat reagieren Sie auf das Thema Verhaltens- und Leistungskontrolle besonders sensibel. Denn Kontrollen sind nur in Grenzen erlaubt. Handlungsspielraum hat Ihr Arbeitgeber vor allem, wenn er den Verdacht hat, ein Kollege könnte sich rechtswidrig verhalten haben. Allerdings steht ihm unabhängig davon in einigen Bereichen die Durchführung von Stichproben zu. Die Persönlichkeitsrechte von Ihnen und Ihren Kollegen hat Ihr Arbeitgeber immer zu wahren.
Die KI-Verordnung der Europäischen Union ist da
Ab sofort sollten Sie als Betriebsrat auch überwachen, dass Ihr Arbeitgeber die KI-Verordnung der Europäischen Union (EU) berücksichtigt. Diese ist am 2.8.2024 in Kraft getreten. Die meisten Regelungen gelten allerdings erst nach einer 2-jährigen Übergangsfrist, also ab dem 2.8.2026.

Arbeitshilfen

  • Muster-Betriebsvereinbarung: Einführung von Mitarbeiterkontrollen
  • Übersicht: Wie Sie bei welchen Kontrollen zu beteiligen sind
  • Muster-Schreiben: Verletzung Mitbestimmungsrechte
  • Übersicht: Betriebsrat & künstliche Intelligenz
  • Muster-Betriebsvereinbarung: Künstliche Intelligenz
  • Überblick: Relevante Gesetze