Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sieht vor, dass in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden muss. Dessen Aufgabe ist es, Anliegen des Arbeitsschutzes zu beraten. Er ist eine wichtige Schnittstelle für die Koordination von Maßnahmen zum Arbeitsschutz. Mindestens viermal jährlich, einmal pro Quartal, muss er zusammentreten. In den entsprechenden Sitzungen sind allgemeine Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten (§ 11 ASiG). Um die Arbeitsfähigkeit sicherzustellen und Aufgaben, konkrete Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit von vornherein zu regeln, empfehle ich Ihnen, eine Vereinbarung zum Thema abzuschließen.
