Aktuelle Rechtsprechung

Arbeitgeber muss Schadenersatz leisten

Regelt der Arbeitsvertrag von Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen, dass es eine erfolgsabhängige Vergütung nach erreichten Zielen geben soll, macht sich der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig, wenn er nicht über eine Zielvereinbarung verhandelt, sondern die Ziele stattdessen einseitig festlegt. Das gilt auch, wenn eine entsprechende AGB-Klausel regeln sollte, dass der Arbeitgeber sich vorbehält, die Ziele ohne eine Verhandlung einseitig festzulegen. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (3.7.2024, Az. 10 AZR 171/23).

Friederike Becker-Lerchner

25.10.2024 · 3 Min Lesezeit

Arbeitnehmer fordert Schadenersatz für entgangene variable Vergütung

Der Fall: Viele Arbeitnehmer erhalten heute zusätzlich zum Gehalt eine variable Vergütung. Basis dafür ist in der Regel eine Zielvereinbarung. Eine solche muss einvernehmlich getroffen werden. Hier hatte ein Arbeitnehmer im März 2020 eine neue Stelle als Director Development im Bereich Schiffe angetreten. Für seine Tätigkeit sollte er ein Grundgehalt sowie eine erfolgsabhängige variable Vergütung erhalten. Sein Arbeitsvertrag, den er im Februar 2020 unterschrieb, regelte, dass die Ziele, die für das Erreichen der variablen Vergütung erforderlich sind, jedes Jahr neu vom Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgelegt werden. Erstmals sollte das entsprechende Gespräch zum Ende der Probezeit stattfinden. Allerdings kam es bereits kurz nach Ende der Probezeit zu Unstimmigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer.

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