Urteilsdienst für den Betriebsrat 11.08.2025

NR. 16 | AUGUST II 2025

SCHWERPUNKTTHEMA: Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Aus- und Weiterbildung

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Ihr Arbeitgeber muss sich schützend vor Ihre Kolleginnen und Kollegen stellen
Bei innerbetrieblichen Spannungen sind Arbeitgeber gefragt. Nicht selten stehen sie unter Zugzwang. Einem Verlangen der Belegschaft, oder eines Teils der Belegschaft, das auf die Kündigung eines bzw. einer Beschäftigten gerichtet ist, darf Ihr Arbeitgeber im Zweifel nicht ohne Weiteres nachkommen. Er hat sich vielmehr aufgrund seiner Fürsorgepflicht schützend vor den bzw. die betroffenen/betroffene Arbeitnehmerin zu stellen. Zudem hat er alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die Belegschaft von ihrem Verlangen abzubringen. Erst wenn ihm dadurch ein nachweisbarer wirtschaftlicher Schaden droht und eine Kündigung bzw. ein Aufhebungsvertrag als letztes Mittel droht, darf er darauf zurückgreifen. So hat es in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden (13.5.2025, Az. 10 SLa 687/24).
Keine Entgeltfortzahlung, wenn sich Tätowierung entzündet
Eine Tätowierung ist ein Ausdruck eigenen Persönlichkeit. Inzwischen sind sichtbare Tätowierungen auch im Berufsleben weitgehend akzeptiert. Deshalb stellt sich zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko trägt, wenn beim Stechen des Tattoos nicht alles einwandfrei läuft. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat dazu jetzt klar entschieden: Wer sich freiwillig tätowieren lässt, muss das Risiko möglicher Folgen selbst tragen (22.5.2025, Az. 5 Sa 284 a/24).
Tarifliche Regelung ist diskriminierend
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat kürzlich entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, nach der alle Beschäftigten, also auch die Teilzeitbeschäftigten, Mehrarbeitszuschläge erst ab der Überschreitung der Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte erhalten, eine gesetzlich verbotene Diskriminierung ist (LAG Berlin-Brandenburg, 16.5.2025, Az. 12 Sa 1016/24).
Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Aus- und Weiterbildung, die Sie kennen müssen
Zu Beginn des neuen Ausbildungsjahres sind – wie auch in den vergangenen Jahren – noch einige Ausbildungsplätze unbesetzt. Für Jugendliche und junge Erwachsene bietet das grundsätzlich die besten Chancen auf einen guten Ausbildungsplatz. Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sie den Auszubildenden etwas bieten müssen. Vor allen sind Sie mehr denn je gefordert, sich dafür einzusetzen, die Rechte der jungen Auszubildenden zu wahren. Neben den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind dabei vor allem die Regeln für das Berufsausbildungsverhältnis zu beachten.
Einigungsstelle entscheidet nicht über den Inhalt einer Abmahnung
Die Beschwerde einer Arbeitnehmerin über eine Abmahnung rechtfertigt nicht den Einsatz einer Einigungsstelle. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (17.2.2025, Az. 10 TaBV 29/25). Hervorgerufen worden war die Entscheidung durch einen Betriebsrat, der die Einigungsstelle einsetzen lassen wollte, damit diese über den Inhalt der Beschwerde einer Kollegin hinsichtlich einer Abmahnung entscheidet.
Betriebsratswahl im gesamten Betriebsratswahlbezirk
Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe nur für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit voneinander entfernt liegen, beschließen. Nicht geregelt ist, ob man für einen ganzen Betriebsratswahlbezirk Briefwahl anordnen kann und also die Möglichkeit besteht, auch für den Hauptbetrieb die schriftliche Stimmabgabe anzuordnen. Damit hat sich das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung auseinandergesetzt (22.1.2025, Az. 7 ABR 23/23).
Wenn Ihr Chef die private Nutzung von Handy und PC verbietet: Das müssen Sie wissen
Ob Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen den Computer bzw. das Handy auch privat nutzen können, entscheidet Ihr Arbeitgeber. Allerdings sollte Ihr Arbeitgeber auf ein sorgfältiges Vorgehen achten, wenn er einen Verstoß ahnden möchte (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 18.12.2024, Az. 3 SLa 183/24).

Arbeitshilfen

  • Übersicht Beteiligung Berufsbildung
  • Muster-Betriebsvereinbarung: Teilzeitarbeit