Urteilsdienst für den Betriebsrat 16.05.2025

Nr. 11 | Juni I 2025

SCHWERPUNKTTHEMA: Änderungskündigung – Wenn Ihr Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen neu gestalten will

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Homeoffice-Standort kann über das zuständige Gericht entscheiden
Arbeiten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer überwiegend im Homeoffice und kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen und ihrem Arbeitgeber, kann die Tatsache des ausschließlichen Homeoffice-Einsatzes Auswirkungen auf den Gerichtsstandort haben. Das lässt sich einer neuen Entscheidung des Arbeitsgerichts Gera entnehmen (6.3.2025, Az. 4 Ca 131/25).
Beschäftigte müssen mit Firmenwagen ordentlich umgehen und Schäden umgehend melden
Ein Firmenwagen gehört genauso ins Firmeneigentum wie andere Gegenstände auch. Profitieren Kolleginnen und Kollegen von einem Firmenwagen, müssen sie damit sorgsam umgehen, wie mit allen anderen Gegenständen, die im Eigentum Ihres Arbeitgebers stehen. Das gilt erst recht, wenn es um die Rückgabe eines zur privaten Nutzung überlassenen Autos geht. Denn tun die Betroffenen das nicht, riskieren sie, für die Kosten der Reinigung aufkommen zu müssen. Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln zeigt, dass das vor allem dann gilt, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Fahrzeug geraucht haben (14.1.2025, Az. 7 SLa 175/24).
Fehlt die Anzeige, ist das Risiko einer unwirksamen Kündigung hoch
Plant Ihr Arbeitgeber mehrere Kündigungen während eines kurzen Zeitraums, gerät er schnell in den Bereich einer Massenentlassung. Diese muss er der Bundesagentur für Arbeit zuvor anzeigen (§ 17 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Ein Fehler in diesem Zusammenhang führt bisher meist zur Unwirksamkeit der jeweiligen Kündigung. Wer die Massenentlassung erst gar nicht anzeigt, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, muss ebenfalls mit unwirksamen Kündigungen rechnen. Beim Bundesarbeitsgericht (BAG) gibt es allerdings inzwischen Zweifel, ob das rechtens ist. Es hat deshalb den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung angerufen. Allerdings scheint sich die Hoffnung so manchen Arbeitgebers zu zerschlagen, dass Kündigungen trotz fehlender Massenentlassungsanzeige unwirksam sein könnten (EuGH, 27.2.2025, Rs. C-134/24).
Wenn Ihr Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen Ihrer Kolleginnen und Kollegen neu gestalten möchte
Nicht alles ist für die Ewigkeit. Das gilt auch für die Arbeitsbedingungen. In Zeiten des ständigen Wandels müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber immer wieder auch Arbeitsbedingungen anpassen. Ob sich die Betroffenen im jeweiligen Einzelfall tatsächlich immer in der vorgegebenen Zwangslage befinden, sei an dieser Stelle dahingestellt. Ich stelle in diesem Beitrag dar, womit Sie als Betriebsrat bzw. Betriebsrätin rechnen müssen, wenn der/die Arbeitgebende sich mit dem/der Betroffenen nicht auf eine einvernehmliche Lösung einigen kann.
Sorgen Sie dafür, dass alle Kollegen die Pausen einhalten
Pausen sind im Arbeitsleben unverzichtbar. Das wissen wir im Prinzip alle. Dennoch: Auch ich gerate immer mal wieder in die Situation, dass ich durcharbeite, statt zumindest eine kurze Pause einzulegen. So ergeht es Studien zufolge viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Dem sollten Sie als Betriebsrat nicht tatenlos zusehen.
Mit einer Stichtagsregelung ist Ihr Arbeitgeber auf der sicheren Seite
Erhalten Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen Jahressonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld? Dann kann eine Stichtagsregelung dafür sorgen, dass kürzlich ausgeschiedene Kolleginnen oder Kollegen keine Zahlung erhalten. Denn eine tarifliche Regelung, nach der Beschäftigte mit dem Novembergehalt eine Jahressonderzahlung erhalten, kann als Stichtagsregelung zu verstehen sein, sodass ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht anspruchsberechtigt sind. Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (28.1.2025, Az. 5 SLa 115/24).
Das kann Ihren Kolleginnen und Kollegen bei alten Tarifverträgen passieren
Seit dem 1.1.2018 ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, die durch Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge Ihrer Kolleginnen und Kollegen zu einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds mit 15 % des Umwandlungsbetrags zu bezuschussen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Tarifverträge können von dieser Regelung abweichen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) zeigt mit dieser Entscheidung, was das für vor dem 1.1.2018 geschlossene Tarifverträge heißt (11.3.2025, Az. 3 AZR 53/24).

Arbeitshilfen

  • Nichtraucherschutz: Schützen Sie Ihre Kollegen mit dieser Betriebsvereinbarung
  • Checkliste: Halten alle die Pausen und Ruhezeiten in Ihrem Betrieb ein?