Urteilsdienst für den Betriebsrat 14.02.2025

Nr. 05 | März I 2025

TOP-THEMA: KÜNDIGUNGEN VERMEIDEN –
Welche Vorschläge Sie Ihrem Arbeitgeber machen können

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Beweiswert kann erschüttert sein
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist sehr hoch und nicht leicht zu erschüttern. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass das zumindest für alle in der Europäischen Union ausgestellten AU gilt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann der Beweiswert einer in einem Nicht-EU-Land ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hingegen erschüttert sein, wenn nach der umfassenden Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet in Ordnung sein mögen, insgesamt jedoch ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten AU. Das hat das BAG kürzlich entschieden (15.1.2025, Az. 5 AZR 284/24).
Schmähkritik kann eine Abmahnung rechtfertigen
Öffentlich im Internet über den eigenen Arbeitgeber geäußerte Kritik, die überspitzt oder polemisch ist und die Grenze der in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gedeckten Meinungsfreiheit überschreitet, kann eine Abmahnung rechtfertigen. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin entschieden (5.12.2024, Az. 58 Ca 4568/24). Die Entscheidung betraf ein ver.di-Mitglied. Das Gericht stellte deshalb auch klar, dass eine solche Schmähkritik auch nicht vom Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG erfasst sei.
Hier konnte der Arbeitgeber keine Rückzahlung verlangen
Investieren Arbeitgeber in eine teure Weiterbildung, sichern sie sich gern mit einer Rückzahlungsklausel ab, damit sie nach Ende der Weiterbildung auch von dem hinzugewonnenen Wissen profitieren. Mit solchen Rückzahlungsklauseln verpflichten sich die jeweiligen Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die Fortbildungskosten zurückzuzahlen, wenn sie das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist nach Ende der Weiterbildung beenden. Allerdings kippen die Gerichte solche Rückzahlungsklauseln immer wieder. So auch im folgenden Fall, den das Bundesarbeitsgericht entschieden hat (9.7.2024, Az. 9 AZR 227/23).
Welche Vorschläge Sie Ihrem Arbeitgeber unterbreiten können
Das Jahr 2024 war von Insolvenzen geprägt. Es sind so viele Unternehmen „pleitegegangen“ wie seit 10 Jahren nicht mehr. Laut Statistischem Bundesamt stieg die Zahl der Insolvenzen um 16,8 %. Zusätzlich kämpfen viele weitere Unternehmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Konsequenz davon ist, dass viele Arbeitgeber versuchen, die Personalkosten zu reduzieren. Einige greifen dabei sehr schnell zu betriebsbedingten Kündigungen. Das ist juristisch häufig gar nicht in Ordnung; dennoch wird es in der Praxis durchgewunken. Als Betriebsrat sollten Sie sich deshalb aktiv dafür einsetzen, dass Ihr Arbeitgeber mildere Mittel nutzt und an anderen Stellschrauben dreht. Erfahren Sie im Folgenden, mit welchen weniger einschneidenden Mitteln Ihr Arbeitgeber zumindest zunächst versuchen kann, Personalkosten zu sparen.
7 Tipps, wie Sie als souveräner und moderner Betriebsrat wahrgenommen werden
Die Herausforderungen, denen nahezu alle Betriebsräte in Deutschland zurzeit gegenüberstehen, sind groß. Denn viele Betriebe kämpfen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten – zumindest wirtschaftlichen Rückschritten. Betroffene Arbeitgeber versuchen Kosten, vor allem Personalkosten, zu sparen, wo es geht. Das schlägt so manchem Arbeitnehmer aufs Gemüt und die Gesundheit. Zudem scheint die weltpolitische Lage immer komplizierter zu werden. Als Betriebsrat sind Sie deshalb gefragt. Sie versuchen, Ihre Kolleginnen und Kollegen bestmöglich zu vertreten, ohne die Situation Ihres Arbeitgebers völlig aus dem Blick zu verlieren. Dafür benötigen Sie Souveränität. Die folgenden Tipps helfen Ihnen, sich gerade in schwierigen Zeiten richtig zu positionieren.
Haben die Kolleginnen und Kollegen trotzdem einen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag?
Frage: Unser Arbeitgeber zahlt uns und unseren Kolleginnen und Kollegen einen Überstundenzuschlag von 25 % ab der ersten Überstunde. Das ist in den Arbeitsverträgen der jeweiligen Kolleginnen und Kollegen geregelt. Zudem haben die Kolleginnen und Kollegen nach ihren Arbeitsverträgen die Möglichkeit, die Überstunden entweder vergütet zu bekommen oder auf einem Arbeitszeitkonto zu sammeln, um sie später in Freizeit ausgeglichen zu bekommen. Die Kolleginnen und Kollegen, die sich für einen Freizeitausgleich entschieden haben, erhalten den Überstundenzuschlag bis dato nicht. Ist das korrekt oder müssten diese Stunden auch mit einem Zeitzuschlag von 25 %, also insgesamt 25 Minuten, gutgeschrieben werden?
Keine Inflationsprämie für Langzeiterkrankte
Die Unterscheidung bei der Inflationsprämie danach, ob ein Arbeitnehmer sich in einem aktiven oder ruhenden Arbeitsverhältnis befindet, ist zulässig. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Fall eines Beschäftigten entschieden, der im gesamten Jahr keine Arbeitsleistung erbracht hatte, weil er arbeitsunfähig erkrankt war (14.8.2024, Az. 10 Sa 4/24).
Das sind Ihre Möglichkeiten in Sachen Gleichstellung
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Die Umsetzung dieses Grundsatzes wird sowohl durch das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 2 GG) als auch durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gefordert. Zudem verbietet Art. 3 Abs. 3 GG, „jemanden wegen seines Geschlechts“ zu benachteiligen. Diese Vorschriften verpflichten Ihren Arbeitgeber zur Gleichstellung. Er muss durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass Gleichberechtigung tatsächlich realisiert und gelebt wird. Das gilt auch und insbesondere im Hinblick auf das Gehalt. Denn immer noch verdienen Arbeitnehmerinnen weniger als vergleichbare Arbeitnehmer. Setzen Sie sich dafür ein, dass sich das ändert.
Knie verdreht beim betriebsinternen Fußballspiel: Arbeitsunfall?
Häufig genügt eine kurze Unaufmerksamkeit oder eine unüberlegte, ungeschickte Bewegung und schon ist ein Unfall passiert. Ob Ihre betroffenen Kolleginnen und Kollegen dann durch die Berufsgenossenschaft abgesichert sind, hängt davon ab, wo und bei welcher Tätigkeit sie sich verletzt haben. Denn nur wenn der jeweilige Unfall tatsächlich als Arbeitsunfall bewertet wird, springt die Berufsgenossenschaft ein. Im folgenden Fall ging das Gericht nicht von einem Arbeitsunfall aus (Bundessozialgericht, 26.9.2024, Az. B 2 U 14/22 R).

Arbeitshilfen

  • Muster-Betriebsvereinbarung: Chancengleichheit & Sicherstellung Lohngerechtigkeit
  • Checkliste: Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte