Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist sehr hoch und nicht leicht zu erschüttern. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass das zumindest für alle in der Europäischen Union ausgestellten AU gilt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann der Beweiswert einer in einem Nicht-EU-Land ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hingegen erschüttert sein, wenn nach der umfassenden Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet in Ordnung sein mögen, insgesamt jedoch ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten AU. Das hat das BAG kürzlich entschieden (15.1.2025, Az. 5 AZR 284/24).

