Personalrat aktuell 12.09.2025

NR. 18 | SEPTEMBER II 2025

SCHWERPUNKTTHEMA – Datenschutz: Mit Ihren Gesundheitsdaten muss Ihr Dienstherr vorsichtig umgehen!

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Die Lehrkraft als freier Mitarbeiter
Meine Generation kennt nur festangestellte Lehrer. Heute ist das nicht mehr so. Nicht jede Person, die unsere Kinder unterrichtet, ist Arbeitnehmer. Lehrkräfte können freie Mitarbeiter sein – und für freie Mitarbeiter sind Sie als Personalrat nicht zuständig. Wie in diesem Fall aus Berlin (Arbeitsgericht (ArbG) Berlin, 15.7.2025, Az. 22 Ca 10650/24).
In der Wartezeit darf der Dienstherr auf das Präventionsverfahren verzichten
Als Personalrat sind Sie vor jeder Kündigung zu hören. Das gilt auch bei schwerbehinderten Menschen und auch, wenn noch kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht. Sollen Schwerbehinderte entlassen werden, sind vorher alle milderen Mittel auszuschöpfen, ist also auch ein Präventionsverfahren durchzuführen. Ob das ebenfalls gilt, wenn die schwerbehinderten Menschen noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz haben, hat das Bundesarbeitsgericht geklärt (3.4.2025, Az. 2 AZR 178/24).
Zeugnis für MS-Office-Kenntnisse gefordert – Entschädigung gezahlt!
Schon unsere Kinder lernen mit Tablets oder in Klassen, in denen jedes Kind mit einem iPad ausgestattet ist. Und auch wir Älteren arbeiten mit Handytickets, Onlinebanking … Worauf ich hinauswill, ist, dass heute jeder in irgendeiner Form mit dem PC, mit Handys, Tablets umgehen kann, ohne dass wir dafür einen Kurs absolviert hätten. Im Bewerbungsverfahren darf sich ein Dienstherr daher nicht auf den Standpunkt stellen, dass Personen ohne Zeugnis keine Ahnung haben. Tut er es doch, kann das teuer werden (Arbeitsgericht Essen, 24.6.2025, Az. 2 Ca 463/25).
Achtung: Auch Ihr Vortrag kann den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttern
Sind Beschäftigte arbeitsunfähig erkrankt, muss der Dienstherr ihnen das Entgelt fortzahlen. Das regeln Entgeltfortzahlungsgesetz und TVöD. Vorgelegte AU-Bescheinigungen sind dabei der Anscheinsbeweis für eine tatsächlich bestehende Arbeitsunfähigkeit (AU). Diese Beweiskraft kann Ihr Dienstherr aber erschüttern – nicht nur durch Tatsachen, sondern auch durch Ihr Verhalten und Ihren Vortrag! Seien Sie also vorsichtig (Landesarbeitsgericht Köln, 3.6.2025, Az. 7 SLa 54/25).
Mit Ihren Gesundheitsdaten muss Ihr Dienstherr vorsichtig umgehen!
Sind Sie arbeitsunfähig, erhalten Sie für einige Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Klingt einfach, in der Praxis entsteht aber oft Streit darüber, wie lange der Dienstherr genau zahlen muss. Um dies genau zu berechnen, verlangen Dienstherren dann oft Einblick in Gesundheitsdaten von Beschäftigten. Aber wie weit darf der Einblick in den Gesundheitszustand gehen? Wann ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten erlaubt? Was sagt der Datenschutz? Die Landesdatenschutzbeauftragte in NRW hat eine Art Anleitung verfasst. Die wesentlichen Inhalte daraus lesen Sie hier.
Trotz Dienstende bleibt das Einsichtnahmerecht in Personalakte – bei berechtigtem Interesse!
Während der laufenden Beschäftigung haben Beschäftigte einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Personalakte. Endet das Beschäftigungsverhältnis, entfällt dieser Anspruch. Tritt ein ehemaliger Arbeitnehmer mit dem Wunsch auf Einsicht in die Personalakte an Ihre Dienststellenleitung heran, kann diese den Wunsch aber nicht kategorisch ablehnen. Vielmehr muss sie die Interessen abwägen. Gibt es objektiv nachvollziehbare Gründe für die Einsichtnahme, muss Ihre Dienststellenleitung die Einsicht erlauben. Etwa, wenn Ihr Kollege meint, dass dem Dienstherrn im Arbeitszeugnis ein Fehler unterlaufen ist, und er das anhand der Personalakte nachprüfen möchte. Hier noch eine Übersicht zum Einsichtnahmerecht für Sie:
Unerlaubte Nebentätigkeit: Dieses Urteil sollten Sie und Ihre Kollegen kennen
Beamten sind Nebentätigkeiten nur in Grenzen erlaubt. Die landesrechtlichen Vorgaben sind zwar nicht ganz einheitlich. Einheitlich sind aber die Konsequenzen unerlaubter Nebentätigkeiten. Sie können für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen schwerwiegend sein. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz im Fall eines als GmbH-Geschäftsführer agierenden Polizeibeamten gerade bestätigt (30.6.2025, Az. 3 A 10419/25).
Was genau ist das Benachteiligungsverbot gegenüber Amtsträgern?
Als Personalrat müssen Sie sich für die Beschäftigten in Ihrer Dienststelle einsetzen. Natürlich machen Sie sich dabei, gerade bei Ihrer Dienststellenleitung, nicht immer nur Freunde. Dies soll sich aber nicht negativ auf Ihre berufliche Laufbahn auswirken. Daher gibt es § 8 Bundespersonalvertretungsgesetz – das sogenannte Benachteiligungsverbot. Ganz allgemein könnte man sagen, dass Ihnen durch Ihre Tätigkeit als Personalrat kein Vorteil, aber auch kein Nachteil entstehen soll.
Ist das Beamtentum in Deutschland wirklich aus der Zeit gefallen?
In letzter Zeit erhalte und lese ich immer mehr Artikel, in denen es um die Frage geht, ob man sich nicht vom Beamtentum in Deutschland verabschieden sollte. Es sei nicht mehr zeitgemäß und gehöre abgeschafft. Ob da etwas dran ist oder nicht, das lesen Sie hier.

Arbeitshilfen

  • Muster-Formulierung: Unterlassung