WISSENSWERTES

Trotz Dienstende bleibt das Einsichtnahmerecht in Personalakte – bei berechtigtem Interesse!

Während der laufenden Beschäftigung haben Beschäftigte einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Personalakte. Endet das Beschäftigungsverhältnis, entfällt dieser Anspruch. Tritt ein ehemaliger Arbeitnehmer mit dem Wunsch auf Einsicht in die Personalakte an Ihre Dienststellenleitung heran, kann diese den Wunsch aber nicht kategorisch ablehnen. Vielmehr muss sie die Interessen abwägen. Gibt es objektiv nachvollziehbare Gründe für die Einsichtnahme, muss Ihre Dienststellenleitung die Einsicht erlauben. Etwa, wenn Ihr Kollege meint, dass dem Dienstherrn im Arbeitszeugnis ein Fehler unterlaufen ist, und er das anhand der Personalakte nachprüfen möchte. Hier noch eine Übersicht zum Einsichtnahmerecht für Sie:

Maria Markatou

12.09.2025 · 2 Min Lesezeit

Umfang des Einsichtnahmerechts

  • Das Einsichtnahmerecht ist umfassend. Ihr Kollege darf seine gesamte Akte samt Nebenakten einsehen. Vor der Einsichtnahme dürfen keine Schriftstücke aus den Personalakten entfernt werden.
  • Vermerke in Kurzschrift oder in fremder Sprache müssen für den Arbeitnehmer lesbar übersetzt werden. Auf Mikrofilm archivierte Unterlagen sind sichtbar zu machen.
  • Andererseits muss Ihre Dienststellenleitung ausländischen Mitbürgern die Akte nicht in deren Muttersprache übersetzen lassen.
  • Bei einer Aufgliederung in mehrere Akten sind in der Hauptakte Hinweise auf Sonderakten oder an anderer Stelle abgelegte Vorgänge anzubringen.
  • Darüber hinaus hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Auskunft darüber, was alles an Personalunterlagen über ihn vorhanden ist.
  • Dem Einsichtsrecht unterliegen auch die vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses gesammelten Unterlagen, wie z. B. Bewerbungsunterlagen und Einstellungsbeurteilungen.

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