In der Dienststelle vertretene Gewerkschaften dürfen in der Dienststelle Mitgliederwerbung betreiben. Das heißt aber nicht, dass Ihr Dienstherr der Gewerkschaft hierzu alle dienstlichen E-Mail-Adressen von bereits beschäftigten und zukünftigen Mitarbeitern geben müsste. Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit. Dies hat das Bundesarbeitsgericht für einen Arbeitgeber in der freien Wirtschaft entschieden; für Sie im öffentlichen Dienst gilt das ganz genauso (28.1.2025, Az. 1 AZR 33/24).
