Als Mitglied der MAV haben Sie besonderen Kündigungsschutz. Sie können nur aus wichtigem Grund fristlos entlassen werden (§ 19 Abs. 1 MAVO, § 21 MVG-EKD). Das heißt aber nicht, dass Sie absolut unkündbar sind. Sogar Vorsitzende des Gremiums können entlassen werden, wie der folgende Fall zeigt. Er spielt zwar in der freien Wirtschaft, ist auf Sie aber übertragbar (Arbeitsgericht Köln, 8.8.2024, Az. 6 BV 25/24).


