Dass Dienstgebende gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten besondere Pflichten haben, wissen Sie als MAV. Am bekanntesten ist der besondere Kündigungsschutz nach den §§ 160 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Die Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter*innen ist für Dienstgebende nicht ohne behördliche Zustimmung möglich. Bevor aber überhaupt das Kündigungsverfahren eingeleitet wird, verlangt das Gesetz das Durchlaufen eines anderen Verfahrens, nämlich des Präventionsverfahrens. Zeigt sich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen eine Störung, etwa lange Krankheitszeiten oder Minderleistung, soll in diesem Verfahren geprüft werden, ob es Maßnahmen gibt, mit denen diese Störung wieder behoben werden kann.
Kündigung