Betriebsrat aktuell 02.07.2025

NR. 7 | JULI 2025

Top-Thema: BETRIEBSRATSWAHL – 6 Fälle, in denen Sie schon jetzt wählen müssen

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Schmähkritik rechtfertigt unter Umständen eine Abmahnung
Öffentlich im Internet geäußerte Kritik, die überspritzt oder polemisch ist und die Grenze der in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gedeckten Meinungsfreiheit überschreitet, kann, sofern sie gegenüber dem eigenen Arbeitgeber geäußert wird, eine Abmahnung rechtfertigen. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin entschieden (5.12.2024, Az. 58 Ca 4568/24). Die Entscheidung betraf ein ver.di-Mitglied. Das Gericht stellte deshalb auch klar, dass eine solche Schmähkritik auch nicht vom Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG erfasst sei.
So schützen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen vor Übergriffen am Arbeitsplatz
Beleidigungen, Bedrohungen, körperliche Übergriffe – Gewalt am Arbeitsplatz ist längst kein Randphänomen mehr, sondern für einige Kolleginnen und Kollegen leider Teil des Arbeitsalltags. So haben gerade Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kundenkontakt zunehmend mit aggressiven und manchmal rabiaten Menschen zu tun. Vor allem Beschäftigte im Gesundheits- und Sozialwesen trifft das immer wieder.
Beweislast kann erschüttert sein
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist sehr hoch und nicht leicht zu erschüttern. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass das zumindest für alle in der Europäischen Union (EU) ausgestellten AU gilt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann der Beweiswert einer in einem Nicht-EU-Land ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hingegen erschüttert sein, wenn nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau jedoch ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten AU. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden (15.1.2025, Az. 5 AZR 284/24).
Headset-Pflicht ist mitbestimmungspflichtig
Möchte ein Arbeitgeber ein Headset-System zur internen Kommunikation untereinander einführen und die Beschäftigten verpflichten, dieses zu nutzen, ist der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beteiligen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass der Begriff in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG „technische Einrichtung, die zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer bestimmt ist“ weit auszulegen ist (BAG, 16.7.2024, Az. 1 ABR 16/23).
6 Fälle, in denen Sie schon jetzt eine Betriebsratswahl durchführen müssen
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen in Deutschland finden alle 4 Jahre im Zeitraum von März bis Mai statt. Die nächsten regulären Wahlen stehen im Jahr 2026 an. Es gibt jedoch Situationen, in denen ein Betriebsrat auch außerhalb dieses Zeitraums gewählt werden muss. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann und unter welchen Bedingungen eine außerordentliche Betriebsratswahl erforderlich ist.
Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach verhaltensbedingter Kündigung
Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bzw. einer Arbeitnehmerin und wehrt dieser bzw. diese sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung, dann kann es für die/den Betroffenen Sinn machen, die Weiterbeschäftigung zu verlangen. Denn haben Sie als Betriebsrat der Kündigung im Anhörungsverfahren ordnungsgemäß widersprochen und verlangt ein von einer Kündigung betroffener Kollege die Weiterbeschäftigung, dann muss der Arbeitgeber die betroffene Person bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Hier hatte der Betriebsrat einer Kündigung mit der Begründung widersprochen, dass der zu entlassende Arbeitnehmer nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen weiterbeschäftigt werden könnte (§ 102 Abs. 3 Nr. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Das Gericht entschied allerdings, dass es an einem ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats fehlt, wenn der Arbeitgeber überzeugend darlegt, dass der verhaltensbedingte Kündigungsgrund durch Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen nicht entfallen kann (Arbeitsgericht Gera, 27.11.2024, Az. 4 Ga 11/24).
Der Trend zur Präsenzpflicht lässt nach
Ob SAP, Volkswagen oder Telekom: In den vergangenen Jahren machten diese und andere große Unternehmen wie z. B. auch die Deutsche Bank Schlagzeilen, weil sie ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wieder ins Büro zurückholten oder zumindest mehr Präsenztage anordneten. Der Wunsch nach Präsenzpflicht scheint allerdings bereits wieder abzuebben. Der Trend scheint gebrochen. Das lässt sich einer Studie der Universität Konstanz entnehmen. Diese hatte mit einer seit 5 Jahren laufenden repräsentativen Studie zentrale Entwicklungen rund um das mobile Arbeiten, vor allem die Arbeit im Homeoffice, untersucht.

Arbeitshilfen

  • Checkliste: Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
  • Checkliste: Betriebsratswahl
  • Gewalt am Arbeitsplatz: Prüfen Sie diese Präventionsmaßnahmen
  • Muster-Betriebsvereinbarung: Rufbereitschaft