Betriebsrat aktuell 04.12.2025

NR. 12 | DEZEMBER 2025

TOP-THEMA: PRAXISÜBERBLICK

Das sind Ihre wichtigsten Pflichten als Betriebsrat

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Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn das Arbeitsverhältnis endet
Ein wirksam vereinbartes zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung. Das gilt auch für Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen aus dem Betriebsrat. Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Sollte Ihr Arbeitgeber allerdings einen Kollegen bzw. eine Kollegin aus dem Gremium benachteiligen, indem er ihm/ihr wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat der/die Betroffene Anspruch auf Abschluss des entsprechenden Folgevertrags (Bundesarbeitsgericht, 18.6.2025, Az. 7 AZR 50/24).
Homeoffice-Standort kann über das zuständige Gericht entscheiden
Arbeiten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer überwiegend im Homeoffice und kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen und ihrem Arbeitgeber, kann die Tatsache der ausschließlichen Homeoffice-Tätigkeit Auswirkungen auf den Gerichtsstandort haben. Das lässt sich einer neuen Entscheidung des Arbeitsgerichts Gera entnehmen (6.3.2025, Az. 4 Ca 131/25).
Bundesarbeitsgericht stärkt den Kündigungsschutz schwangerer Arbeitnehmerinnen
Ab Zugang einer Kündigung können Ihre Kolleginnen und Kollegen im Normalfall nur innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Das gilt grundsätzlich auf für schwangere Kolleginnen. Lediglich wenn eine Mitarbeiterin unverschuldet erst später erfährt, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war, kann sie danach noch innerhalb von 2 Wochen klagen (§ 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Doch diese Frist dürfte nun unwirksam sein. Denn das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich entschieden, dass eine verspätete Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG zuzulassen ist, wenn eine Kollegin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer bestehenden Schwangerschaft erhält (3.4.2025, Az. 2 AZR 156/24).
Praxisüberblick: Das sind Ihre wichtigsten Pflichten als Betriebsrat
Als Betriebsratsmitglied übernehmen Sie eine verantwortungsvolle Position für Ihre Kollegen und den Betrieb. Mit dieser Rolle sind jedoch nicht nur Rechte, sondern auch wichtige Pflichten verbunden. Unser Beitrag zeigt Ihnen übersichtlich, welche gesetzlichen Verpflichtungen Sie beachten müssen, um rechtssicher zu handeln und Ihre Arbeit erfolgreich zu gestalten.
So setzen Sie sich sinnvoll im Sinne Ihrer Kolleginnen und Kollegen ein
Noch immer leisten viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig Überstunden. Nach neuesten Erkenntnissen arbeiten Beschäftigte auch immer wieder über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus. Das kommt gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten häufiger vor, wenn Arbeitgeber als Einsparmaßnahme viel Personal abbauen. Gesund ist das zumindest auf längere Sicht nicht. Leisten auch Ihre Kolleginnen und Kollegen immer wieder Überstunden? Dann nehmen Sie Einfluss. Wie? Das lesen Sie im Folgenden.
Betriebsrat kann unwirksamen Beschluss nachträglich heilen
Für die Betriebsratsarbeit fallen Kosten an. Diese trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Deshalb ist er verpflichtet, die erforderlichen Anwaltskosten des Betriebsrats zu übernehmen, wenn ein wirksamer Beschluss des Gremiums vorliegt. Allerdings können bereits kleinste Fehler einen Betriebsratsbeschluss unwirksam machen. Solche Fehler lassen sich heilen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zumindest für einen Formfehler in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (25.9.2024, Az. 7 ABR 37/23).
Mindestlohn wird auf 13,90 € erhöht
Die Mindestlohnkommission hatte am 27.6.2025 empfohlen, den Mindestlohn in 2 Schritten bis 2027 zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat daraufhin die 5. Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn zum 1.1.2026 auf 13,90 €. In einer zweiten Stufe wird er 2027 auf 14,60 € angehoben.

Arbeitshilfen

  • Muster-Betriebsvereinbarung: Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG