Immer mehr Unternehmen bieten ihren Beschäftigten die Möglichkeit, kurzzeitig mobile Arbeit aus dem Ausland zu leisten (Workation). Diese Chance löste auch den Rechtsstreit im vorliegenden Fall aus. Und zwar, als der Arbeitgeber entschied, mobile Arbeit aus dem Ausland zukünftig nur noch in Härtefällen zu erlauben, und den Antrag eines Mitarbeiters ablehnte. Der vom Arbeitnehmer eingebundene Betriebsrat wollte daraufhin die Einigungsstelle anrufen. Schließlich waren die Voraussetzungen zur mobilen Arbeit in einer Betriebsvereinbarung geschaffen worden. Das Landesarbeitsgericht Köln musste nun entscheiden, ob das überhaupt zulässig ist (7.3.2024, Az. 9 TaBV 6/24).

