Wer eine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht, riskiert eine Kündigung. Eine Kündigung kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem jeweiligen Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin nachweisen kann, dass er/sie die Arbeitsunfähigkeit lediglich vorgetäuscht hat. Das gilt erst recht, wenn eine Arbeitnehmerin zunächst Urlaub beantragt und sich dann arbeitsunfähig meldet, weil ihr Arbeitgeber ihr den Urlaub verweigert. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen kürzlich entschieden (8.7.2024, Az. 15 SLa 127/24).
