Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement für Betriebsräte 01.09.2024

Nr. 09 | September 2024

Grippeschutz:
Anfang Oktober startet die Virensaison – starten Sie jetzt!

BGM-Steuerkreis:
Gemeinsam mit Struktur für mehr
Gesundheit

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Tue Gutes und rede darüber: Machen Sie mit Ihren Projekten bei einer Auszeichnung mit
Aufs Treppchen zu kommen ist eine große Auszeichnung für die Leistung, die man erbracht hat. Aufs Treppchen können auch Sie als Betriebsrat mit Ihrem Betrieb kommen. Hierfür brauchen Sie nur einen Blick auf Ihre Arbeit zu werfen: Ob ein innovatives Gesundheitsangebot, ein durchdachtes Ergonomieprojekt oder eine gute Lösung bei einer Wiedereingliederung – all das sind Möglichkeiten, mit denen Sie sich bewerben können. Das wertet nicht nur Ihre Arbeit auf, sondern bietet auch anderen Unternehmen die Chance, von Ihnen zu lernen. Sie tun Gutes? Dann reden Sie darüber!
Haben Ihre Kollegen auch ein Pausenproblem?
Pausen sind nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern vor allem wichtig für die Gesundheit, die Leistungsfähigkeit und die Konzentration Ihrer Kolleginnen und Kollegen. Ist ein Kollege müde und erschöpft, so ist das Risiko für einen Unfall erhöht. Bei zu viel Arbeit und zu wenig Zeit kürzt jeder Dritte seine Pausen, so eine Untersuchung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Wachen Sie als Betriebsrat darüber, ob Ihr Arbeitgeber sein Weisungsrecht ausübt und ob die Kollegen die Pausen auch wirklich einhalten.
Gelten für Kündigungsschutzklagen schwangerer Kolleginnen zukünftig längere Fristen?
Grundsätzlich müssen Kündigungsschutzklagen innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, kann innerhalb von 2 weiteren Wochen die Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht beantragt werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Zweifel, ob diese Frist im Falle einer Kündigungsschutzklage von Schwangeren lang genug ist (27.6.2024, Az. C-284/23).
Warum Ihr Unternehmen jetzt schon an das Thema Grippeschutz denken sollte
Zugegeben, es fällt schwer, jetzt am Ende des Sommers an das Thema Grippeschutz zu denken. Doch Anfang Oktober feiert die Grippesaison ihr „Opening“ und geht bis Mitte Mai. Dazu gehören das Influenzavirus sowie das COVID-19-Virus. Und damit einher gehen viele Arbeitsausfälle, Überstunden für die gesunden Kollegen und auch manche Folgeerkrankungen. Lesen Sie, welche Ansatzmöglichkeiten Ihr Unternehmen hat, um Ihre Kollegen vor der Ansteckung durch Grippe- und andere Viren zu schützen.
In großen Filialen ist ein eigener Arbeitsschutzausschuss zu bilden
In vielen Unternehmen scheint das Wort Zentralisierung geradezu ein Zauberwort zum Thema Kosteneinsparung zu sein. Und natürlich hat die Zentralisierung von Prozessen oder Zuständigkeiten Potenzial für Kosteneinsparungen. Es gibt aber auch Situationen, in denen eine Zentralisierung zwar vielleicht von Ihrem Arbeitgeber gewünscht, aber nicht zulässig ist. Eine dieser Situationen ist die Bildung von Arbeitsschutzausschüssen, wie eine große Baumarktkette durch ein kürzlich veröffentlichtes Urteil erfahren musste (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), 1.2.2024, Az. 8 C 4.23).
Leisure Sickness: Erschöpft und krank im Urlaub oder am Wochenende
Vielleicht haben Sie es auch schon einmal erlebt: Sie freuen sich auf Ihren Urlaub, können die Erholung dringend gebrauchen, fühlen sich dennoch ganz gut – und nach ein oder 2 Tagen im Urlaub werden Sie krank. Der Urlaub, die Laune und die Erholung sind dahin. Das Phänomen wird als Leisure Sickness oder auch Freizeitkrankheit beschrieben. Lesen Sie, was Sie und auch Ihre Kollegen dagegen tun können.
Angststörung: die am häufigsten vorkommende psychische Erkrankung am Arbeitsplatz
Das Gefühl der Angst gehört zum Menschsein dazu. Es ist Teil unserer Gefühlswelt und schützt uns vor Gefahren. Angst ist jedoch nicht gleich Angst. Unter den Kollegen, die wegen einer psychischen Erkrankung fehlen, sind nicht wenige, die an einer Angststörung leiden. Angststörungen gehören mit Depressionen zu den häufigsten Erkrankungen der Seele.
Nutzen Sie als Betriebsrat Ihre Mitbestimmung für die Gesundheit Ihrer Kollegen
In Sachen Gesundheitsschutz haben Sie als Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geht. Allerdings kommt die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nur zum Tragen, wenn Ihr Arbeitgeber selbst einen Gestaltungsspielraum hat. Mithilfe der nachfolgenden Checkliste können Sie als Betriebsrat prüfen, ob Ihr Arbeitgeber Ihre Mitbestimmungsrechte berücksichtigt!
BGM-Steuerkreis: Gemeinsam mit Struktur mehr Gesundheit für die Kollegen schaffen
Wie ist das in Ihrem Betrieb? Wer entscheidet, ob es einen Gesundheitstag oder eine Gesundheitsschulung für Führungskräfte gibt? In vielen Unternehmen sind dies willkürliche Entscheidungen, die von einer Person getroffen werden. Dabei liegt der Mehrwert darin, gemeinsam wichtige Beschlüsse zum Thema Gesundheit zu treffen. Nicht zuletzt auch deshalb, weil dann die gesetzlichen Krankenkassen sich eher an Angeboten beteiligen. Fordern Sie als Betriebsrat Ihren Arbeitgeber auf, einen solchen BGM-Steuerkreis zu etablieren, und gestalten Sie diesen in Ihrer Rolle aktiv mit!

Arbeitshilfen

  • Pausenkultur im Betrieb
  • Steuerkreis BGM
  • Betriebliche Hilfe bei Angststörungen
  • Gesundheitsschutz Mitbestimmung