Recht und Urteile

In großen Filialen ist ein eigener Arbeitsschutzausschuss zu bilden

In vielen Unternehmen scheint das Wort Zentralisierung geradezu ein Zauberwort zum Thema Kosteneinsparung zu sein. Und natürlich hat die Zentralisierung von Prozessen oder Zuständigkeiten Potenzial für Kosteneinsparungen. Es gibt aber auch Situationen, in denen eine Zentralisierung zwar vielleicht von Ihrem Arbeitgeber gewünscht, aber nicht zulässig ist. Eine dieser Situationen ist die Bildung von Arbeitsschutzausschüssen, wie eine große Baumarktkette durch ein kürzlich veröffentlichtes Urteil erfahren musste (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), 1.2.2024, Az. 8 C 4.23).

Brigitte Ganzmann

01.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Das Problem für den Arbeitgeber ist § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes. Dort heißt es, dass der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss bilden muss.

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