Vorsitzender des Betriebsrats (§ 26 BetrVG)
In § 26 BetrVG ist nicht nur die Wahl des Betriebsrats und der Stellvertreter geregelt. Es ist vielmehr auch klargestellt, dass der Vorsitzende bzw. im Fall von dessen Verhinderung sein Stellvertreter den Betriebsrat nach außen hin vertritt. Das heißt: Er ist derjenige, der dem Arbeitgeber etwaige Entscheidungen und Beschlüsse mitteilt. Zudem ist er der alleinige Vertreter des Betriebsrats vor Gericht, z. B. in Beschlussverfahren. Er ist Empfänger der Erklärungen, die gegenüber Ihrem Gremium abgegeben werden müssen.