Ein Fehler kann eine gesamte Betriebsratswahl zu Fall bringen. Genau das zeigt eine Entscheidung des LAG Thüringen, Beschluss vom 27.03.2024 – Az. 4 TaBV 13/23. Das Gericht stellt klar: Wahlvorstände müssen das Wahlausschreiben abwesenden Beschäftigten unmittelbar nach seinem Erlass zugänglich machen. Erfolgt der Versand erst zusammen mit den Briefwahlunterlagen, ist das zu spät – und die Wahl anfechtbar.
Betriebsratswahl 2026 - Eröffnung der Wahl
Wahlausschreiben zu spät verschickt: Betriebsratswahl unwirksam
Zu spät informiert, Wahl verloren: Das LAG Thüringen erklärt eine Betriebsratswahl für unwirksam, weil abwesende Beschäftigte das Wahlausschreiben erst mit den Briefwahlunterlagen erhielten. Was Sie als Wahlvorstand daraus lernen, lesen Sie hier.
